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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: VI S 12/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Für den Kläger und Antragsteller (Kläger), der als Jurastudent noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezog, wurde für das Streitjahr 1992 zuletzt Einkommensteuer in Höhe von 296 DM festgesetzt. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 0 DM mit der Begründung begehrt hatte, daß sein Existenzminimum steuerfrei bleiben müsse, zumal ihm --wegen Ablaufs der Höchstförderdauer-- keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mehr gewährt würden, hatten keinen Erfolg. Gegen das am 3. Juni 1998 zugestellte Urteil haben die Rechtsanwälte X und Y für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Da auf das Schreiben des Berichterstatters des erkennenden Senats vom 9. April 1999, das sowohl den Rechtsanwälten, als auch dem Kläger bekanntgegeben worden ist, weder diese noch jener die angeforderte Prozeßvollmacht vorgelegt haben, wurden diese Rechtsmittel mit Beschlüssen vom 6. Mai 1999 als unzulässig verworfen.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 3. August 1998, hat der Kläger persönlich Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten Prozeßkostenhilfe (PKH) für diese Verfahren zu gewähren. Er ist der Auffassung, daß er als Rechtsassessor bei korrigierender verfassungskonformer Auslegung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugt sei. Im übrigen macht er Gründe geltend, die seiner Auffassung nach die Zulassung der Revision rechtfertigen und trägt vor, daß das angefochtene Urteil materiell und verfahrensrechtlich fehlerhaft sei.

Das Finanzamt tritt dem PKH-Antrag entgegen.

Der Senat geht davon aus, daß der Kläger PKH nicht in den von den Rechtsanwälten X und Y erhobenen Verfahren begehrt. Denn er betont, daß er zur Zeit keinen Anwalt habe, der ihn vertrete oder vertreten wolle. Offenbar hat der Kläger aus diesem Grund auch den genannten Anwälten trotz der Erinnerung mit Schreiben vom 9. April 1999 keine schriftliche Prozeßvollmacht erteilt.

Die für die Durchführung einer künftigen Nichtzulassungsbeschwerde bzw. eines künftigen Revisionsverfahrens verbundenen Anträge auf PKH sind unbegründet, weil im Streitfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Dies folgt schon daraus, daß in den vom Kläger beabsichtigten Verfahren deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, weil der Antrag auf PKH nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1998 III S 3/98, BFH/NV 1999, 436). Wegen der Versäumung dieser Frist kann auch offenbleiben, ob der Kläger postulationsfähig ist.

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