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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: VI S 13/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
BGB § 1360a |
Gründe:
Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision VI B 124/06 zu gewähren.
1. Der Antragsteller erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren VI B 124/06. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2007 auf die Beschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
2. Aufgrund der Angaben, die der Antragsteller in der nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen.
Bei der Festsetzung der von dem Antragsteller aufzubringenden Monatsraten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist der Senat gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO von folgender Berechnung ausgegangen:
Von seinen Rentenbezügen in Höhe von 792 € sind für den eigenen Unterhalt 418 € (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO und der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006, BGBl I 2006, 1292) und für die Unterkunft 180 € (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) abzusetzen, so dass dem Antragsteller ein einzusetzendes Einkommen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO) in Höhe von 194 € verbleibt. Dem entspricht nach der zu § 115 Abs. 2 ZPO abgedruckten Tabelle eine Monatsrate von 60 €.
3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch nach § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen seine Ehefrau auf Gewährung eines Prozesskostenzuschusses. Ein solcher kommt zwar, soweit dies der Billigkeit entspricht, in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit, wie sie auch ein Steuerverfahren darstellt, zu tragen. Im Hinblick auf die geringfügigen Mittel der Ehefrau in Höhe von monatlich 600 € entspricht es jedoch nicht der Billigkeit, ihr die Zahlung eines Prozesskostenzuschusses zuzumuten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 1998 VII B 31/98, BFH/NV 1999, 183).
Ende der Entscheidung
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