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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: VI S 13/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 119 Satz 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 | |
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 121 Abs. 1 |
Gründe:
I. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 setzte die Familienkasse des Arbeitsamtes Hamburg (Familienkasse) das Kindergeld für die beiden Kinder des Antragstellers auf 0 DM fest und forderte das für das Jahr 1996 gezahlte Kindergeld zurück, weil der Antragsteller den Fragebogen zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs nicht eingereicht hatte. Im Januar 1997 reichte der Antragsteller den Fragebogen ein. Die Familienkasse setzte daraufhin mit Bescheid vom 7. Februar 1997 Kindergeld ab März 1997 fest. Der Einspruch des Antragstellers, mit dem er die Gewährung von Kindergeld auch für die Monate Januar und Februar 1997 begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage statt. Hiergegen wendet sich die Familienkasse in dem Verfahren VI R 78/98 mit der Revision. Der Antragsteller beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts Sven Batschko zu gewähren.
II. Der Antrag ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) liegen vor. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 119 Satz 2 ZPO unterbleibt allerdings die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem höheren Rechtszug, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Revision von der Familienkasse eingelegt wurde, ist nicht zu prüfen, ob ein Obsiegen des Antragstellers in der Revisionsinstanz möglich oder gar wahrscheinlich erscheint.
Die danach allein maßgeblichen persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind gegeben. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für das Revisionsverfahren ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen. Dies ergibt sich aus der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Danach verfügt der Antragsteller, der für seine Ehefrau und seine beiden Kinder unterhaltspflichtig ist, über monatliche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2 800 DM sowie über Kindergeld in Höhe von monatlich 440 DM und Wohngeld in Höhe von monatlich 293 DM. Hiervon sind abzuziehen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 672 DM und die Beiträge zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Höhe von 69 DM, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2000 (BGBl I, 815) für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt seiner Ehefrau jeweils 676 DM sowie für den Unterhalt seiner beiden Kinder jeweils 475 DM, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die Kosten seiner als angemessen anzusehenden Unterkunft und die Heizkosten in Höhe von zusammen 1 030 DM sowie gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO als weitere Beträge, deren Abzug mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist, die monatliche Verpflichtung des Antragstellers aus einem Privatdarlehen in Höhe von 450 DM. Damit verbleibt dem Antragsteller kein Einkommen, das er für die Kosten der Rechtsverfolgung einsetzen könnte. Auch über einzusetzendes Vermögen verfügt der Antragsteller nicht.
Von der Anhörung der Familienkasse vor der Bewilligung der PKH gemäß § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte hier abgesehen werden, da es nur auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH ankommt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1992 VII S 51/91, Der Deutsche Rechtspfleger 1993, 251).
Der Rechtsanwalt ist dem Antragsteller gemäß § 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet worden.
Ende der Entscheidung
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