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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: VI S 17/01 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 62a | |
FGO § 155 | |
ZPO §§ 114 ff. | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 78b Abs. 1 |
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet.
1. Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin als einen solchen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 25. Juli 2001 aus.
Nach den genannten Vorschriften erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht erbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat die Antragstellerin bislang nicht eingelegt. Selbst wenn in der Antragsschrift der Antragstellerin die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu sehen wäre, wäre diese unzulässig, weil die Antragstellerin bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war, wie dies von § 62a FGO gefordert wird. Eine nunmehr noch durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62a FGO eingelegte Beschwerde wäre wegen Ablaufs der Beschwerdefrist unzulässig. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Vertreter einzulegen, insoweit grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss. Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 ZPO) und zudem unaufgefordert die nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Gewährung von PKH beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem eingeführten Vordruck sowie entsprechende Belege beifügt. Unterlässt er dies, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2000 VI S 2/00, BStBl II 2001, 439 f.; vom 20. Januar 2000 X B 96/99, BFH/NV 2000, 958, 959; vom 19. November 1999 V S 16/99, BFH/NV 2000, 475). Hier fehlt es bereits an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Antragstellerin.
2. Aber auch wenn man den Antrag der Antragstellerin als einen solchen auf Bestellung eines Notanwaltes nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ansehen wollte, müsste dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Nach den genannten Vorschriften hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug eine vertretungsbefugte Person zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch eine solche Person geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Berufsangehörigen nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dabei geht es um die Beiordnung eines Bevollmächtigten auf Kosten des Antragstellers. Insofern ist schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin, die in ihrem Antrag gleichzeitig auf ihre Mittellosigkeit verweist, eine solche Beiordnung begehrt oder ob sie nicht nur mittels PKH einen Anwalt beigeordnet erhalten will. Jedenfalls fehlt es, wie unter 1. dargestellt, an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin. Zudem ist ein Antrag nach § 78b Abs. 1 ZPO nur dann begründet, wenn die Partei glaubhaft macht, zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 1993 VII S 16/93, BFH/NV 1994, 484, 485; vom 26. Oktober 1994 X S 9/94, BFH/NV 1995, 422; vom 20. August 1997 I R 25/97, BFH/NV 1998, 194). Auch daran fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
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