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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: VI S 18/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe
Die Tochter des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) war während des Streitjahres 1999 ganzjährig in Berufsausbildung. Da die Einkünfte und Bezüge der Tochter den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 13 020 DM überschritten, wies das Finanzgericht die Klage des Antragstellers auf Gewährung von Kindergeld für die Monate Januar bis April 1999 als unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Senat mit Beschluss vom 1. März 2000 ohne Angabe von Gründen als unbegründet zurück.
Mit der Gegenvorstellung bittet der Antragsteller den Beschluss des Senats vom 1. März 2000 zu überprüfen und die Revision (nachträglich) zuzulassen.
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder dann in Erwägung gezogen, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung schlechthin unvereinbar sei (Bundesfinanzhof --BFH-- Beschlüsse vom 29. Mai 2000 V S 6/00, BFH/NV 2000, 1236; vom 29. März 2000 II S 2/00, BFH/NV 2000, 1221). Derartige Gründe hat der Antragsteller indes weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Der Antragsteller macht unter Hinweis auf verschiedene --zeitgleich ergangene-- Entscheidungen des Senats vom 1. und 2. März 2000 sinngemäß nur geltend, der Beschluss des Senats vom 1. März 2000 sei fehlerhaft (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
Eine Kostenentscheidung ist bei einer Gegenvorstellung nicht zu treffen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Anm. 41).
Ende der Entscheidung
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