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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: VI S 18/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 5 |
Gründe:
Mit Beschluss vom 9. August 2005 hat der Senat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) zu bewilligen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der --nicht vertretene-- Antragsteller mit einer Eingabe vom 12. September 2005. Er sehe sich in seinem Recht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verletzt:
Der Senat habe das Schreiben vom 26. April 2005 nicht beachtet, in welchem der Antragsteller erläutert habe, weshalb er die verfügbaren PKH-Formulare nicht für verwendbar gehalten habe. Es sei ungerechtfertigt, dem Antragsteller diesbezüglich ein Verschulden entgegenzuhalten. Auch die übrigen in dem Schreiben genannten Gründe, die ihn gehindert hätten, sich um die Materie zu kümmern, seien unerwähnt geblieben, worin er einen weiteren Mangel des Senatsbeschlusses sehe. Ein auf PKH angewiesener Beschwerdeführer, der sich Sachkenntnis über Verfahrensvorschriften aneignen müsse, sei verfassungswidrig benachteiligt gegenüber einem Beteiligten, der in der Lage sei, einen Verfahrensvertreter ohne Inanspruchnahme von PKH zu beauftragen. Dass der beschließende Senat den Antragsteller an denselben Sorgfalts- und Versäumnismaßstäben messe wie einen zugelassenen Vertretungsberechtigten vor dem Bundesfinanzhof (BFH), verletze das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsgebot. Im Übrigen seien die Ausführungen in dem Beschluss zur Versäumung der Rechtsmittelfrist unhaltbar, da dem Antragsteller das finanzgerichtliche Urteil erst am 2. Februar 2005 zugestellt worden sei.
1. Die Eingabe des Antragstellers ist in erster Linie als Anhörungsrüge i.S. von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu werten. Diese zielt auf die Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht ab, das die beanstandete Entscheidung erlassen hat, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Dementsprechend ist der Sachantrag des Antragstellers dahin gehend zu verstehen, dass er unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 9. August 2005 das PKH-Verfahren weiterführen möchte, um die Bewilligung der beantragten PKH zu erreichen.
2. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
a) Sie ist nicht bereits deshalb zu verwerfen, weil der Antragsteller sich persönlich und nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person an den BFH gewandt hat. Zwar ist durch die Verweisung des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO klargestellt, dass auch im Verfahren der Anhörungsrüge sich ein Beteiligter vor dem BFH vertreten lassen muss. Da der Vertretungszwang gemäß § 62a FGO jedoch nicht für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 20), kann auch für das auf die Fortführung dieses Verfahrens gerichtete Begehren nicht die Vertretung durch einen Bevollmächtigten erforderlich sein.
b) Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO). Der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen. Vielmehr kann mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, dass das Gericht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614). Diesem Erfordernis entspricht der Vortrag des Antragstellers insoweit, als er rügt, der Senat habe sein Schreiben vom 26. April 2005 nicht berücksichtigt. Es trifft indessen nicht zu, dass der Senat tatsächlich eine Gehörsverletzung begangen hätte. Das Vorbringen in dem genannten Schreiben ist im Zusammenhang mit der verspäteten Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden. Innerhalb seiner Gesamtwürdigung brauchte der Senat nicht auf einzelne Punkte des umfangreichen Vortrags ausdrücklich einzugehen.
Im Übrigen könnte, selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorläge, diese der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen, da sie nicht entscheidungserheblich wäre. Denn die verspätete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist in dem angegriffenen Senatsbeschluss lediglich hilfsweise für den vom Antragsteller behaupteten Umstand angesprochen worden, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntgabe des finanzgerichtlichen Urteils an ihn am 2. Februar 2005 zu laufen begonnen habe (was nicht zutrifft, da bereits die Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 1. Februar 2005 die Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt hat). Tragend für die Entscheidung des Senats ist indessen die Erwägung, dass bereits das PKH-Gesuch eindeutig nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim BFH angebracht wurde. Hierzu hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben.
3. Soweit der Antragsteller nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, sondern sich gegen andere vorgebliche Fehler des Senatsbeschlusses wendet, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu würdigen. Diese sollte durch die Einführung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028, m.w.N.). Indessen hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019).
Ende der Entscheidung
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