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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: VI S 19/05 (PKH)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Stadt B --Stadtamt-- (Beklagter) hat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) vom 29. Dezember 2003, ihm eine Lohnsteuerkarte 2004 auszuhändigen, wegen ungeklärter Wohnsitzverhältnisse mit E-Mails vom 12. Januar und 24. Februar 2004 abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Februar 2004 Klage; außerdem hat er mit Schreiben vom 27. Februar 2004 um die Zusendung eines anfechtbaren Bescheides gebeten. Der Beklagte half der Klage durch Übersenden der Lohnsteuerkarte 2004 ab und erklärte mit Schriftsatz vom 27. April 2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Auf den Hinweis des Gerichts, die Klage gerichtsgebührenfrei zurückzunehmen oder die Hauptsache --mit Kostenrisiko-- ebenfalls für erledigt zu erklären oder --ebenfalls mit Kostenrisiko-- zur Fortsetzungsfeststellungsklage überzugehen, erklärte sich der Kläger --auch nach Rückfrage-- lediglich dahin gehend, dass er Anträge grundsätzlich nicht zurücknehme. Daraufhin wies das Finanzgericht (FG) die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid und nach fristgerechtem Antrag auf mündliche Verhandlung mit Urteil mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab.
Mit dem Antrag, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, macht der Antragsteller geltend, das FG habe die Klage nicht abweisen dürfen. Den prozessualen Empfehlungen des Gerichts hafte etwas konstruiertes an. Nach allgemeinen Grundsätzen hätten dem Beklagten, der das Verfahren verursacht habe, die Kosten auferlegt werden müssen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Es bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da Gründe für eine Zulassung der Revision weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Ende der Entscheidung
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