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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: VI S 2/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
1. Durch Beschluss vom 10. Dezember 2007 VI B 88/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Mai 2007 5 K 1002/03 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 7. Januar 2008 zugegangenen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Gegenvorstellung vom 21. Januar 2008.
2. Die Gegenvorstellung des Klägers ist unzulässig.
Es kann offenbleiben, ob eine Gegenvorstellung nach Ergehen des Plenumsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395) noch statthaft ist (vgl. hierzu Bundesfinanzhof --BFH--, Vorlagebeschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BStBl II 2008, 60). Mit der Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Gesetzgeber jedenfalls einen Rechtsbehelf geschaffen, mit dem ein Beteiligter geltend machen kann, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614). Die vorrangige, kodifizierte Anhörungsrüge beschränkt den Anwendungsbereich der Gegenvorstellung demnach von vornherein auf Ausnahmefälle. Davon ist auszugehen bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 133a FGO Rz 3, m.w.N.).
Dass dem bezeichneten Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2007 derart schwerwiegende Verstöße anhaften sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Solche Verstöße sind auch nicht ersichtlich.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Ende der Entscheidung
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