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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.1999
Aktenzeichen: VI S 20/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
FGO § 155 |
Gründe
Das Finanzgericht wies mit Urteilen vom 18. Mai 1999 sechs Klagen ab, mit denen die Antragsteller die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für die Jahre 1991 bis 1997 begehrten. Gegen die Urteile legten die Antragsteller Rechtsmittel ein und beantragten jeweils zugleich, ihnen einen Vertreter beizuordnen.
Der Senat sieht diese Gesuche nicht als Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Vertreters für die Rechtsmittelverfahren (Nichtzulassungsbeschwerden) vor dem Bundesfinanzhof (BFH) an, da die Antragsteller nicht zum Ausdruck gebracht haben, daß sie die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder auf Raten aufbringen könnten. Es handelt sich vielmehr um Anträge auf Beiordnung eines sog. Notanwalts gemäß § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO). In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) kann eine Partei, die einen zu ihrer Vertretung befugten und bereiten Prozeßbevollmächtigten nicht findet und deren Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, beantragen, ihr einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu ihrer Vertretung vor dem BFH beizuordnen.
Die entsprechenden Ersuchen der Antragsteller auf Beiordnung eines Vertreters haben keinen Erfolg. Der BFH ist zwar das zuständige Prozeßgericht nach § 78b ZPO, da bei ihm die Verfahren anhängig sind, für die der Vertretungszwang besteht (BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57; vgl. auch BFH-Beschluß vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503). Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß sie eine gewisse Anzahl von zu ihrer Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht haben.
Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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