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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: VI S 21/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragstellerin bezog Kindergeld für ihre 1976 geborene Tochter. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 hob das Arbeitsamt -Familienkasse- die Kindergeldfestsetzung ab September 1998 auf und forderte das für die Monate September bis Dezember 1998 gezahlte Kindergeld in Höhe von 880 DM von der Antragstellerin zurück. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 28. März 2001 ab. Das Urteil ist seit dem 12. Mai 2001 rechtskräftig.

In einer am 18. September 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Eingabe und weiteren Schreiben bittet die Antragstellerin darum, ihre Sache zu überprüfen. Sie sei mit dem Urteil des FG nicht einverstanden. Die ihr von der Anwaltskammer empfohlenen (namentlich genannten) Rechtsanwälte seien untätig geblieben.

Das Begehren der Antragstellerin ist offenbar darauf gerichtet, das für sie nachteilige Urteil des FG in der Revisionsinstanz überprüfen zu lassen. Da vor dem BFH Vertretungszwang herrscht (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die der Antragstellerin benannten Rechtsanwälte aber nicht (weiter) für sie tätig sein wollen, sieht der Senat die Eingabe der Antragstellerin als Antrag an, ihr für ein beim BFH einzuleitendes Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des FG einen Bevollmächtigten beizuordnen.

Der Antrag auf Beiordnung eines sog. Notanwalts ist gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaft. Der BFH ist das zuständige Prozessgericht nach § 78b ZPO, da bei ihm das Verfahren anhängig gemacht werden soll, für das der Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503).

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die Beiordnung eines Prozessvertreters nach § 78b ZPO erfordert, dass die Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos erscheint. Als Möglichkeit, gegen das Urteil des FG vorzugehen, kommt grundsätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO) mit dem Ziel, die Revision gegen das Urteil des FG zu ermöglichen, in Betracht. Für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht indessen bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil das Urteil des FG rechtskräftig ist und deshalb nicht mehr angefochten werden kann. Ein Wiederaufnahmeverfahren (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO) zur erneuten Überprüfung der rechtskräftig abgeschlossenen Sache könnte nicht vor dem BFH, sondern müsste vor dem FG betrieben werden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage sind jedoch offensichtlich nicht gegeben.



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