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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: VI S 21/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2003 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) mit Urteil vom 15. September 2005 3 K 190/05 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das FG ausführlich und im Einzelnen dargelegt, dass verschiedene vom Antragsteller angeführte Aufwendungen nicht als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden könnten. Zugleich lehnte das FG in den Gründen seiner Entscheidung einen erneuten Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH und ein Ruhen des Verfahrens ab.
Mit Vermerk auf einem Fax beantragte der Antragsteller am 3. Oktober 2005 Bewilligung von PKH für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Eine Begründung sollte gesondert erfolgen. Aus einem bereits früher auf dem Schreiben angebrachten Vermerk ergibt sich folgender Antrag des Antragstellers: "Feststellung der Nichtigkeit des vorliegenden Urteils; Richter X war nicht befugt, da er vom Richteramt abgelehnt worden war. Über den Antrag über das Ruhen des Verfahrens und den erneuten PKH-Antrag war nicht entschieden worden."
Der Antrag ist abzulehnen.
Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter bei Vorliegen bestimmter persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen auf Antrag dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolgs spricht (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 11, m.w.N.).
Auch wenn an die Erfolgsaussichten der Sache im PKH-Verfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 1 BvR 596/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 1789; vom 5. Februar 2003 1 BvR 1526/02, NJW 2003, 1857, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 720), ist auch unter Berücksichtigung des gebotenen Prüfungsmaßstabs nicht zu erkennen, dass die --beabsichtigte-- Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte.
Im Streitfall sind keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) angesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), sind nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgebrachten Verfahrensmängel (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen --ungeachtet dessen, dass eine nähere Begründung des Antragstellers hierzu fehlt-- offensichtlich nicht vor.
Bei dieser Sach- und Rechtslage geht der Senat der Frage nicht weiter nach, ob insbesondere in Anbetracht der vom Antragsteller angegebenen Bruttoeinnahmen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung überhaupt gegeben sind.
Gerichtsgebühren waren nicht festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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