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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: VI S 28/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zwar erscheinen die Ausführungen des Finanzgerichts, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 30. August 1996 stehe dem Begehren des Antragstellers auf Bewilligung von Kindergeld für seine Tochter Y, insoweit zweifelhaft, als sich der Antrag vom 3. Dezember 1999 zumindest auch auf den Zeitraum nach dem 30. August 1996 bezog. Insoweit könnte der Sache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zukommen, ob dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid Rechtswirkungen für die Zukunft zukommen können. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Ausführungen der Vorinstanz, dem Kläger stehe für die Tochter Y deshalb kein Kindergeldanspruch zu, weil sie während des fraglichen Zeitraums weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe und für sie ein Kinderzuschuss zur Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau des Antragstellers in Höhe von 152 DM gezahlt worden sei, beinhalten eine das Urteil selbständig tragende Doppelbegründung. In Bezug darauf sind ersichtlich keine Zulassungsgründe vorgetragen. Dass die Tochter des Klägers während ihres Studiums in der Türkei vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt hat, begegnet im Hinblick darauf keinen Bedenken, dass sie sich nach den Angaben des Antragstellers in diesem Zeitraum in jedem Jahr nur etwa 2 Wochen besuchsweise im Inland aufgehalten hat. Damit stand dem Antragsteller nach § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter Y zu.



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