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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: VI S 29/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 119 Satz 1 | |
ZPO § 114 |
Gründe
In der Hauptsache streiten die Beteiligten darum, ob der Beklagte und Revisionskläger (Arbeitsamt -Familienkasse-) vom Antragsteller Rückzahlung des Kindergeldes auch insoweit verlangen kann, als das Kindergeld anteilig an die geschiedene Ehefrau des Antragstellers abgezweigt und dieser ausgezahlt wurde. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Antragstellers, mit der er sich gegen die Rückforderung des gesamten Kindergeldes (Kindervorteil) gewendet hat, stattgegeben und Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt. Über die Revision des Beklagten ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller beantragt nunmehr, ihm für das Revisionsverfahren PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hans Peter Klapdor zu bewilligen. Er versichert dazu, dass er nach wie vor ausschließlich von Sozialhilfe lebt, wie sich aus dem beigefügten Bescheid des Sozialamtes der Stadt Duisburg ergibt.
Der Antrag auf Gewährung von PKH ist begründet.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Nach § 142 FGO i.V.m. § 119 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der PKH für jeden Rechtszug besonders. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Es bedarf danach im Streitfall keiner Prüfung der Erfolgsaussicht, weil der Beklagte Revision eingelegt hat.
Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzung für die Gewährung der PKH muss zwar im Rechtsmittelverfahren erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden. Eine Bezugnahme auf die im Verfahren vor dem FG abgegebene Erklärung reicht jedoch aus, wenn der Antragsteller versichert, dass die Verhältnisse sich nicht geändert haben (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1986 IV S 7/86 u.a., BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 16). Anhaltspunkte dafür, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seit der Bewilligung der PKH durch die Vorinstanz geändert haben könnten, bestehen nicht.
Der Antragsteller hat im Revisionsverfahren auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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