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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: VI S 3/03
Rechtsgebiete: BGB, AO 1977, ZPO, FGO


Vorschriften:

BGB § 839
AO 1977 § 233a
AO 1977 § 233a Abs. 1
ZPO § 78b
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller wurde vom Finanzamt (FA) A zur Einkommensteuer für 1998 veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid vom 20. April 2000 führte zu einer Steuererstattung (einschließlich Nebenabgaben) von insgesamt 4 416,53 DM.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2001 erhob der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) A Klage sowohl gegen sein Wohnsitz-FA A als auch gegen das FA B (Beklagter). Er brachte u.a. vor, wegen Pflichtversäumnisse beider Ämter habe er nicht nur gegen sein Wohnsitz-FA A, sondern auch gegen den Beklagten einen Zinsanspruch in Höhe von 133,10 DM. Der Beklagte habe die Beantwortung eines Auskunftsverlangens des Klägers (als Arbeitnehmer der X-AG) schuldhaft verschleppt. Bei normalem Auskunftsverhalten des Beklagten hätte er --der Kläger-- seinen Antrag auf Einkommensteuer-Erstattung für 1998 früher geltend machen können. Den Betrag in Höhe von 133,10 DM errechnete er --ausgehend von einem Zinssatz von 4 v.H.-- aus dem angeführten Erstattungsbetrag für die Zeit vom 24. Juli 1999 bis zum 1. Mai 2000.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 erklärte sich das FG A --soweit sich die Klage gegen den Beklagten richtete-- für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das FG C.

Mit Urteil vom 2. April 2003 wies dieses FG die Klage des Klägers als unzulässig ab. Es vertrat im Wesentlichen die Auffassung, der Finanzrechtsweg sei nicht gegeben, soweit der Kläger vorbringe, ein Mitarbeiter des Beklagten habe eine Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches begangen. Eine Verweisung des Verfahrens an das zuständige Landgericht B komme jedoch nicht in Betracht, da sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung eindeutig gegen eine Verweisung ausgesprochen habe. Soweit der Antragsteller den Zinsanspruch auf § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) stütze, sei der Finanzrechtsweg zwar gegeben (§ 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klage sei jedoch unzulässig, da der Kläger mit seinem auf die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen gerichteten Begehren das dafür vorgesehene Vorverfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nicht durchgeführt habe (§ 44 FGO). Im Übrigen beginne der Lauf einer Verzinsung nach § 233a Abs. 1 AO 1977 (erst) 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Unstreitig habe der Beklagte gegenüber dem Kläger auch keine Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 1998 vorgenommen. Es fehle somit auch an den Voraussetzungen eines Zinsanspruchs. Ein entsprechender Antrag sei auch beim Beklagten nicht gestellt worden. Es komme ferner weder eine Sprungklage (§ 45 FGO) noch eine Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) in Betracht.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2003 beantragte der Kläger, ihm einen Rechtsvertreter beizuordnen. Er beabsichtige, gegen das Urteil des FG C Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen. Es sei ihm --trotz verschiedener Anfragen-- nicht gelungen, einen zu seiner Vertretung befugten und bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden.

Der Antrag ist abzulehnen.

Der Senat versteht das Gesuch des Antragstellers nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Vertreters für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der Antragsteller hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen könnte. Aus den Gesamtumständen ist vielmehr zu schließen, dass der Antragsteller beantragt, ihm einen sog. Notanwalt gemäß § 78b der Zivilprozessordnung beizuordnen.

Nach dieser Vorschrift hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift ist gemäß § 155 FGO auf das Verfahren vor dem BFH --wegen des dort geltenden Vertretungszwangs-- sinngemäß anzuwenden.

Eine Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht. Wie sich aus den zutreffenden Gründen des FG-Urteils ergibt, ist die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung offenkundig aussichtslos (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl., 2004, § 78b Anm. 5). Ein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis kann auch bei Beratung durch eine fachkundige, vertretungsberechtigte Person nicht erzielt werden.

Ob weitere Gründe einem Erfolg des Antrags entgegenstehen, kann offen bleiben.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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