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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: VI S 3/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 VI B 20/05 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Finanzgerichts X als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2006 VI S 23/05 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer Gegenvorstellung. Er bringt erneut vor, dass ihm rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei. Der Senat habe ein abweichendes einschlägiges Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs weder zitiert noch inhaltlich erwogen. Außerdem habe er sich nicht mit einer vom Antragsteller herausgestellten Bestimmung des Ausführungserlasses zur Abgabenordnung auseinander gesetzt. Unter diesen Umständen sei der Zurückweisungsbeschluss vom 15. Februar 2006 VI S 23/05 unverständlich und nicht haltbar.
Der Antragsteller beantragt, der Gegenvorstellung abzuhelfen.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
Seit dem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügegesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, 3220) kann gegenüber unanfechtbaren Entscheidungen eines Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur noch mit der Anhörungsrüge nach § 133a FGO geltend gemacht werden. Dagegen ist eine formlose Gegenvorstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, sofern sie --wie vorliegend-- auf eine Gehörsverletzung gestützt wird, nicht mehr statthaft (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz. 27; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Tz. 42).
Die Gegenvorstellung kann nicht ihrerseits wiederum als Anhörungsrüge behandelt werden. Der Antragsteller rügt ausdrücklich, in dem Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 VI S 23/05 sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dieses nämliche Vorbringen war jedoch im Einzelnen bereits Gegenstand des Verfahrens, das mit dem genannten Beschluss abgeschlossen wurde. Da hiergegen nicht erneut eine Anhörungsrüge erhoben werden könnte (vgl. Dürr in Schwarz, FGO, § 133a Rz. 24), kommt eine entsprechende Umdeutung der Eingabe des Antragstellers nicht in Betracht.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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