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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: VI S 3/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 2002 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Der Antrag ist abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Dem Antrag sind eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Der Antragsteller hat die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche und nach § 117 Abs. 4 ZPO auf amtlichem Vordruck vorgeschriebene Erklärung nicht eingereicht (hierzu: Bundesgerichtshof --BGH--, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 IX ZA 10/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2006, 1522; vom 13. April 2006 IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028; zum Vordruckszwang vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 117 Rz 18 ff.). Er hat lediglich auf eine Anlage zu einem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 11. Dezember 2006 Bezug genommen. Ob der Antragsteller damit --in Anbetracht des Inhalts der Gerichtsakten-- seine Bedürftigkeit hinreichend belegt hat, kann allerdings offen bleiben (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2006 2 PA 1148/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2006, 142, m.w.N.).

3. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des in einem PKH-Verfahren zu beachtenden Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu u.a. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 2 BvR 626/06 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2006, 1156; vom 13. Juli 2005 1 BvR 1041/05, NVwZ 2005, 1418) ist ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder dargelegt noch ersichtlich (siehe auch Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 22. Januar 2007 V S 11/06 (PKH), BFH/NV 2007, 948). Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil der Vorinstanz Rechtsfehler enthielte. PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann indessen nicht gewährt werden, wenn die Vorentscheidung des FG der Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 38 ff.; BFH-Beschluss vom 13. März 2007 I S 11/06 (PKH), nicht veröffentlicht).

4. Der vom Antragsteller ohne Begründung gestellte Antrag auf Ablehnung des beschließenden Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 51 FGO i.V.m. § 42 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich.

5. Gerichtsgebühren waren nicht festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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