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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: VI S 34/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 119 Satz 1 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Er war abzulehnen, weil die Antragstellerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht vorgelegt hat.
Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 119 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der PKH für jeden Rechtszug gesondert. Der Antragsteller hat dem beim Prozessgericht unter Verwendung des dafür eingeführten Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO) oder zu versichern, dass die Verhältnisse seit der beim Finanzgericht (FG) eingereichten Erklärung unverändert geblieben sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2000 VIII S 7/99, BFH/NV 2000, 866, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 12, 16). Die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO kann, wenn die Antragstellerin --wie im Streitfall-- bei der Einlegung der Revision durch eine postulationsfähige Person vertreten war, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Mai 1994 IV S 3/94, BFH/NV 1994, 899).
Im Streitfall ist die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO jedoch bis zum heutigen Tage nicht eingereicht worden. Einer besonderen Aufforderung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zur Abgabe dieser Erklärung bedurfte es nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 1997 X S 6/96, BFH/NV 1997, 608, und vom 25. April 1988 X B 180/87, BFH/NV 1989, 251).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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