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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: VI S 4/03 (PKH)
Rechtsgebiete: StBerG, FGO, ZPO
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 1 | |
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) wird von dem beklagten Finanzamt (FA) auf Haftung für Lohnsteuer und Nebenleistungen in Anspruch genommen. Die gegen den Haftungsbescheid vom ... erhobene Klage des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, der Kläger hafte dem Grunde nach für die Lohnsteuer, die in den Jahren 1991 bis 1993 durch die Entlohnung der auf zwei Baustellen Beschäftigten entstanden sei. Zur Überzeugung des Gerichts habe er Arbeitsverträge mit den Arbeitern geschlossen. Seine Einlassung, er kenne die auf den Baustellen angetroffenen Personen nicht, sei angesichts der vorliegenden Unterlagen als Schutzbehauptung zu werten. Nach den glaubhaften Aussagen der vom Arbeitsamt angetroffenen Arbeiter seien diese nach Deutschland eingereist, um entgeltlich bei dem Kläger zu arbeiten. Dessen Behauptung, die Arbeiter seien alle unentgeltlich tätig gewesen und hätten außer freier Kost und Logis und einem Taschengeld keine Bezüge erhalten, erscheine unglaubhaft. Die Inanspruchnahme des Klägers im Wege der Haftung sei ermessensgerecht. Hinsichtlich der Haftungssumme sei die Klage aber teilweise begründet. Wegen eines niedriger zu schätzenden Stundenlohnes werde die Haftungssumme auf ... DM herabgesetzt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem finanzgerichtlichen Urteil hat der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten Beschwerde erhoben, die er auf Verfahrensmängel stützt. Das FG habe den Sachverhalt nicht genügend erforscht. Er (der Kläger) habe die angeblichen Arbeitnehmer als Zeugen dafür benannt, dass keine Löhne ausgezahlt worden seien, und habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Handwerkerleistungen durch Subunternehmer abgerechnet worden seien. Den Beweisanträgen sei das FG nicht nachgegangen.
Der Kläger beantragt nunmehr persönlich, ihm für das anhängige Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Er trägt vor, sein Anwalt wolle ohne Honorarvorauszahlung nicht mehr für ihn tätig werden. Dadurch sei sein Rechtsschutzbegehren gefährdet. Zur Begründung des Antrags auf PKH nimmt der Kläger Bezug auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Darüber hinaus weist er darauf hin, dem angefochtenen Urteil lägen diverse Verfahrensfehler zugrunde, die im Einzelnen erwähnt werden.
Der Antrag auf Gewährung von PKH war abzulehnen.
1. Der Antrag ist zulässig, obwohl er von dem Kläger persönlich und nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes gestellt worden ist. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 20, m.w.N.). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger in dem bereits anhängigen Verfahren, für das er die PKH begehrt, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob zur Begründung des von dem Kläger ohne Beiziehung eines fachkundigen Bevollmächtigten gestellten Antrags eine schlüssige Darlegung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde in zumindest laienhafter Form erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 23), um dem Erfordernis des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu entsprechen, wonach der Kläger das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat. Denn jedenfalls kann anhand der vorliegenden Akten des FA und des FG und der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze festgestellt werden, ob ein Zulassungsgrund in Betracht kommt.
Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, da das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht erkennbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV S 2/02, BFH/NV 2002, 1312). Die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen offensichtlich nicht vor. Die hauptsächlich vorgebrachten Verfahrensrügen, wonach das FG die von dem Kläger angebotenen Beweise nicht erhoben habe, greifen bereits deshalb nicht durch, weil die behaupteten Beweisantritte nicht näher (nach der Fundstelle) bezeichnet werden und in der Klageakte des FG tatsächlich nicht zu ermitteln sind. Auch die Rüge, das FG habe dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit zum Vortrag seiner Rechtsauffassung gegeben und damit sein Recht auf Gehör verletzt, ist nicht schlüssig vorgetragen. Denn es ist nicht dargelegt, was der Kläger noch vorgebracht hätte. Im Übrigen betreffen die Einwendungen des Klägers im Ergebnis die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Darauf kann ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO jedoch nicht gestützt werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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