Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: VI S 5/00
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers und Klägers (Antragsteller), für 1995 und 1996 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, mit der Begründung ab, dass die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versäumt und Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nicht zu gewähren sei.
Die hiergegen vom Antragsteller selbst erhobene Beschwerde wurde nicht im Einzelnen begründet. Der Antragsteller wies jedoch darauf hin, dass sein Lohn seit 1993 gepfändet werde, was eine Firma Teamwork bzw. deren Geschäftsführer bestätigen könne, so dass er für die Kosten nicht aufkommen könne.
Der erkennende Senat sieht diesen Hinweis als einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein von einer vor dem Bundesfinanzhof vertretungsbefugten Person zu führendes Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an.
Der Antrag ist nicht begründet.
PKH ist nicht zu gewähren, da eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vom Antragsteller erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Auf dieses Erfordernis wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person einzulegen, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Von Letzterem kann nicht ausgegangen werden, wenn der Beteiligte nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist u.a. eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck (vgl. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) eingereicht hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. September 1995 XI S 26/95, BFH/NV 1996, 252; vom 13. September 1995 II S 15/95, BFH/NV 1996, 252, und vom 25. Juni 1999 VI S 8-10/99, BFH/NV 1999, 1506). Bereits mangels einer solchen Erklärung kann im Streitfall Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.