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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2001
Aktenzeichen: VI S 5/01
Rechtsgebiete: 5. VermBG, FGO, ZPO


Vorschriften:

5. VermBG § 2 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Streitig ist die (Nicht-)Gewährung der vom Kläger und Antragsteller (Kläger) für die Jahre 1990 und 1991 beantragten Arbeitnehmer-Sparzulagen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da vom Arbeitgeber des Klägers keine dem § 2 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) entsprechende Geldleistungen angelegt und von diesem für den Kläger auch keine vermögenswirksamen Leistungen einbehalten wurden, sowie auch die bezeichnete Bank bestätigt hat, dass bei ihr kein vermögenswirksamer Sparvertrag mit dem Kläger abgeschlossen wurde. Die Vorentscheidung wurde am 28. Dezember 2000 zugestellt. Der erkennende Senat hatte mit Beschluss vom ... den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der PKH durch die Vorinstanz abgelehnt, weil der PKH-Antrag verspätet eingereicht wurde und im Übrigen eine Beschwerde auch materiell-rechtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Der Kläger beantragt nunmehr PKH (Eingang des Antrags am Montag, dem 29. Januar 2001) für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls bezüglich der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang bestehe; außerdem legt der Kläger persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, unter der Voraussetzung, dass ihm hierfür PKH einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt werde. Hierzu hat der Kläger einen Bescheid nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 13. Dezember 2000 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1 171,71 DM sowie ein Mietzuschuss in Höhe von 277,73 DM monatlich gewährt wird.

In der Sache begründet der Kläger seinen Antrag auf PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem angeblichen Verfahrensmangel des FG. Dieses habe das Urteil vom 6. Dezember 2000 überhaupt nicht erlassen dürfen, da er bei Klageeinreichung bzw. kurz danach ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Klageerhebung nur dann gelten solle, falls ihm PKH gewährt werde. Diese Bedingung gelte ebenfalls für die Nichtzulassungsbeschwerde, da er, der Kläger, als Sozialhilfeempfänger Gerichtskosten und Anwaltskosten nicht tragen könne. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, dass auch ein FG nicht das Recht habe, ein Beweismittel --nämlich das Sparbuch der X-- zu unterdrücken.

2. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Aus der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig darlegen muss (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Hieran fehlt es im Streitfall.

Es ist weder ein Verfahrensmangel noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig dargelegt worden.

Eine wirksame Klageerhebung liegt auch dann vor, wenn sie unter der Bedingung erhoben wird, dass PKH gewährt wird (s. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 40 Rz. 5). Die grundsätzliche Bedeutung ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt bereits an der Benennung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 8). Die Voraussetzungen einer vermögenswirksamen Leistung ergeben sich eindeutig aus dem 5. VermBG.



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