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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: VI S 5/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 133 |
Gründe:
Dem Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist zu entsprechen.
1. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Verfahrensbeteiligten nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2006 VI S 12/06, BFH/NV 2007, 739, m.w.N.).
2. a) Die Antragsteller hatten hinsichtlich des Verfahrens auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer des Streitjahres 2001 (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2006 VI S 12/06) mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater konkret unter Nennung von Namen und Anschriften benannt, die sie vergeblich gebeten haben, sie in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren zu vertreten. Die Antragsteller hatten damit glaubhaft dargelegt, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person nicht gefunden zu haben.
b) Bei verständiger Würdigung ist das Vorbringen der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall dahin zu verstehen, dass sie auch zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer der Streitjahre 2002 und 2004 die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters nach § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO begehren. Denn es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, Prozesserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Eine nicht eindeutige Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht (vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2007 IX B 181/05, BFH/NV 2007, 1511, m.w.N.). Die Antragsteller nehmen in ihrem Antrag hinreichend deutlich Bezug auf ihr Vorbringen hinsichtlich des Streitjahres 2001.
c) Angesichts dessen erscheint die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig oder aussichtslos. Denn zu der Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für den bei ihnen gegebenen Fall der Wegverlegung des privaten und der Beibehaltung des beruflichen Wohnsitzes sind beim Senat mittlerweile mehrere Revisionsverfahren anhängig.
d) Wie schon im Verfahren VI S 12/06 geht der Senat auch hier davon aus, dass die Antragsteller, nunmehr vertreten durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62a FGO, erneut Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen werden.
e) Rechtsanwalt B wurde zu dem Antrag auf Beiordnung gehört.
Ende der Entscheidung
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