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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2000
Aktenzeichen: VI S 6/00
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, FGO
Vorschriften:
EStG § 65 Abs. 1 | |
EStG § 70 Abs. 2 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 Abs. 1 | |
FGO § 142 |
Gründe
Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und lebt mit ihren Kindern im Inland. Ihr Ehemann lebt in der Türkei und ist dort an einer Grundschule als Lehrer tätig. Er erhielt seit Januar 1995 für seine beiden Kinder eine monatliche Kinderunterstützung von umgerechnet je 4 DM. Das Arbeitsamt ... - Familienkasse - (Beklagter und Revisionskläger --Beklagter--) gewährte der Antragstellerin über das Kalenderjahr 1995 hinaus ab Januar 1996 Teilkindergeld in Höhe von monatlich 194 DM. Mit Schreiben vom November 1996 teilte der Beklagte der Antragstellerin mit, dass eine Zahlung von Teilkindergeld gemäß § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr in Betracht komme. Gleichzeitig hob er die Festsetzung des Teilkindergelds gemäß § 70 Abs. 2 EStG "von Januar 1996 bis November 1996" in Höhe von 394 DM monatlich (insgesamt 4 334 DM) auf und verpflichtete die Antragstellerin, das Kindergeld in dieser Höhe zurückzuzahlen. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg, das Finanzgericht hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auf. Gegen das Urteil legte der Beklagte --nach der Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof Revision ein. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2000 nahm die --anwaltlich vertretene-- Antragstellerin zur Revision Stellung und beantragte, die Revision zurückzuweisen. Zugleich stellte sie den Antrag, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar A zu gewähren.
Dem Antrag auf PKH ist zu entsprechen, da die Antragstellerin die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Nach der vorliegenden --vom 13. Juni 2000 datierenden-- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht die Antragstellerin nur Sozialhilfe. Nach der Tabelle zu § 115 der Zivilprozeßordnung (ZPO) besteht keine Verpflichtung zur Ratenzahlung. Einzusetzendes Vermögen (§ 115 Abs. 2 ZPO) ist offensichtlich nicht vorhanden. Die hinreichende Erfolgsaussicht und das Fehlen von Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO sind nicht zu prüfen, da der Prozessgegner der Antragstellerin das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Satz 2 ZPO i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 142 FGO wird der Bevollmächtigte A der Antragstellerin als Vertreter beigeordnet.
Ende der Entscheidung
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