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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: VI S 6/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 |
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt, da für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Finanzgericht (FG) hat in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden, dass Einwendungen gegen einen geänderten Bescheid grundsätzlich nicht mehr erhoben werden können, wenn ein nachfolgender Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Dies stellen die Antragsteller auch nicht in Frage. Sie zweifeln jedoch die Bestandskraft des Nachfolgebescheides an.
Soweit sie der Auffassung sind, sie hätten im Verfahren über den Änderungsbescheid vom 2. Mai 2002 keine Erledigungserklärung abgegeben, machen sie keine Zulassungsgründe geltend. Das FG hat hierzu überzeugend dargelegt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2002 auch die Antragsteller --anwaltlich vertreten-- nach Erörterung der Sachlage eine Erledigungserklärung abgegeben haben. Mit den hiergegen nunmehr vorgebrachten Einwendungen wird lediglich die Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Würdigung ihrer Erklärung bezweifelt, ohne dass über den Einzelfall hinausgehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung als klärungsbedürftig aufgeworfen werden.
Klärungsbedarf besteht auch nicht darüber, welche Bescheide Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Dass der Änderungsbescheid vom 16. Juni 1998 nicht Gegenstand des Verfahrens über den ursprünglichen Bescheid vom 7. Juni 1995 geworden ist, bestimmte sich nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. Da diese Vorschrift mit Wirkung ab 2001 geändert wurde, sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorgängervorschrift nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der ab 2001 maßgeblichen Fassung des § 68 FGO wurde der Änderungsbescheid vom 2. Mai 2002 ohne weiteres Gegenstand des Verfahrens über den zuvor angefochtenen Steuerbescheid vom 16. Juni 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 1999, ohne dass es einer diesbezüglichen Erklärung bedurft hätte. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt es dabei auch nicht darauf an, ob Bescheide des nämlichen Veranlagungszeitraums zuvor bzw. nach Änderung wegen unterschiedlicher Abzugsbeträge angegriffen worden sind.
Schließlich sind auch keine Zulassungsgründe ersichtlich, was die vermeintliche Nichtigkeit des Bescheides vom 2. Mai 2002 betrifft. Eine solche Nichtigkeit leiten die Antragsteller daraus ab, dass Aufwendungen für den Erwerb beruflicher Kenntnisse nach der neueren Rechtsprechung als Erwerbsaufwendungen und nicht lediglich als beschränkt abziehbare Sonderausgaben anzusehen seien. Eine insofern unzutreffende Einordnung führt aber, wie das FG ebenfalls überzeugend dargelegt hat, nicht zur Nichtigkeit des Bescheides. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 2. Mai 2002 ist der Beklagte (das Finanzamt) von der in jahrzehntelanger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorgenommenen Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildungskosten ausgegangen. Der Umstand, dass diese Rechtsprechung im Dezember 2003 geändert wurde, kann dazu führen, dass diesbezügliche Kosten nunmehr als Erwerbsaufwendungen zu beurteilen sind. Jedoch führt die davon abweichende Beurteilung in zuvor bestandskräftig gewordenen Bescheiden nicht zu deren Nichtigkeit.
Nachdem PKH zu versagen war, bestand keine Veranlassung zur Beiordnung eines Bevollmächtigten, zumal die Antragsteller hierzu nichts im Einzelnen dargelegt haben.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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