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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: VI S 6/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine --beabsichtigte-- Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sowie für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), beides wegen Einkommensteuer 2001 und 2002.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers mit Urteil vom ... als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das FG ausführlich und im Einzelnen dargelegt, dass die von der Arbeitgeberin des Antragstellers übernommenen Kosten für dessen privaten PKW in einer bestimmten Höhe Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) sind. Zugleich lehnte das FG in den Gründen seiner Entscheidung einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ab.

Mit Schreiben vom 20. März 2008 legte der Antragsteller gegen die Vorentscheidung persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Zugleich stellte er Anträge auf Bewilligung von PKH und auf AdV der streitigen Einkommensteuerbescheide. Am 18. April 2008 reichte der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter bei Vorliegen bestimmter persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen auf Antrag dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolgs spricht (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N.).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, für die PKH beantragt wird, ist nicht deshalb aussichtslos, weil sie von dem Antragsteller persönlich eingelegt worden ist. Im Falle der Bewilligung der PKH könnte dem Antragsteller nämlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden, um die von ihm persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch eine fachkundige Person (vgl. hierzu § 62a FGO) zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 12. Juli 2007 IX S 10/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1918).

3. Nach der Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 142 FGO) ist in dem PKH-Antrag "das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen". Der Senat kann im Streitfall offen lassen, welche Begründungsanforderungen an ein --von einem nicht rechtskundig vertretenen Antragsteller für ein Rechtsmittelverfahren-- gestelltes PKH-Gesuch konkret und im Einzelnen zu stellen sind (ausführlich hierzu BFH-Beschluss vom 23. Januar 2008 VIII S 21/07 (PKH), BFH/NV 2008, 810, m.w.N.). Jedenfalls ist auch von einem nicht vertretenen Antragsteller als Mindestanforderung zu verlangen, dass er in nachvollziehbarer Weise die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe kurz benennt, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG sprechen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 27. September 2006 VIII S 16/06 (PKH), BFH/NV 2007, 89, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 69).

Letzterem genügt die Antragsschrift des Antragstellers auch nicht annähernd. Zur Begründung seines PKH-Gesuchs bringt der Antragsteller nur vor, die Vorentscheidung sei unzutreffend. Er führt weder an, in welchen Punkten noch in welchem Umfang die Vorentscheidung angegriffen werden soll. Angesichts dessen und auch in Ansehung der Gründe des FG-Urteils vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Vorentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte.

4. Die vom Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 20. März 2008 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird, sollte sie nicht zurückgenommen werden, wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 62a FGO) als unzulässig zu verwerfen sein. Dies gilt auch für den Antrag des Antragstellers auf AdV der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002.

Ende der Entscheidung

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