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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: VI S 7/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 78b
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten legt der Senat dahin aus, dass der Antragsteller begehrt, ihm für das von ihm selbst eingeleitete Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, hilfsweise für ein noch anhängig zu machendes Beschwerdeverfahren mit gleichem Verfahrensgegenstand, einen Rechtsanwalt oder sonst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungsberechtigten beizuordnen. Der Hilfsantrag ergibt sich sinngemäß aus den Darlegungen des Antragstellers, er lege seinerseits die Nichtzulassungsbeschwerde nur vorsorglich ein, damit sein Anspruch nicht möglicherweise an Fristversäumnis scheitere.

Die Anträge sind zulässig, obwohl der Antragsteller sie persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt hat. Der Vertretungszwang nach der vorliegend noch anwendbaren Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- (ab 2001: § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gilt für die Anträge nicht, da hierdurch dem Antragsteller erst ein Prozessvertreter verschafft werden soll (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1994 I B 44/94, BFH/NV 1995, 424).

2. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag waren jedoch abzulehnen.

a) Nach § 78b der Zivilprozessordnung hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift ist gemäß § 155 FGO auf das Verfahren vor dem BFH --wegen des dort geltenden Vertretungszwangs-- sinngemäß anzuwenden.

b) Eine Beiordnung für das anhängige Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Wird die Beschwerde --wie hier-- von einer nicht zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person eingelegt, ist die Prozesshandlung unwirksam und die Beschwerde unzulässig. Sie kann nicht dadurch noch zulässig werden, dass ein dem Betreffenden beigeordneter Rechtsanwalt sie genehmigt (BFH-Beschluss vom 15. Februar 1991 IV R 114/90, BFH/NV 1992, 481).

c) Auch der Hilfsantrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch einzuleitendes Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag bereits deshalb abzulehnen ist, weil einer der vom Antragsteller angesprochenen Rechtsanwälte zur Übernahme der Prozessvertretung bereit war, wenn auch nur gegen Vereinbarung eines Zeithonorars. Denn jedenfalls hätte eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Zwar könnte dem Antragsteller in einem neuen Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist zu gewähren sein, falls ein Rechtsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beiordnung Beschwerde für den Antragsteller einlegen würde, da insoweit zugunsten des Antragstellers von einer unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen wäre. Eine erneute Beschwerde erscheint jedoch im Hinblick auf den eigenen Sachvortrag des Antragstellers ohne Aussicht auf Erfolg, da ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO danach nicht ersichtlich ist. Insbesondere weicht des Urteil des Finanzgerichts nicht von der Entscheidung des BFH vom 22. November 1991 VI R 77/89 (BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494) ab, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen würde. Vielmehr handelt es sich offenkundig um einen durch spezielle Umstände geprägten Einzelfall.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

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