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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: VI S 8/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 119 Satz 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Kindergeld für den Sohn der Antragstellerin wurde von der Familienkasse des Arbeitsamtes --Familienkasse-- mit Bescheid vom 20. Februar 1998 zunächst mit Wirkung ab Januar 1998 auf 0 DM festgesetzt und sodann mit Bescheid vom 21. April 1998 für 1997 geändert. Mit dem zweiten Bescheid wurde auch das für 1997 an die Antragstellerin gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 640 DM zurückgefordert. Der Einspruch der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage statt. Hiergegen wendet sich die Familienkasse in dem Verfahren ... mit der Revision. Die Antragstellerin beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts ... zu gewähren.

II. Der Antrag ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) liegen vor. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 119 Satz 2 ZPO unterbleibt allerdings die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem höheren Rechtszug, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Revision von der Familienkasse eingelegt wurde, ist nicht zu prüfen, ob ein Obsiegen der Antragstellerin in der Revisionsinstanz möglich oder gar wahrscheinlich erscheint.

Die danach allein maßgeblichen persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind gegeben. Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für das Revisionsverfahren ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen. Dies ergibt sich aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Antragstellerin in der Vorinstanz abgegeben hat und auf die sie sich für die Revisionsinstanz unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass sich die Verhältnisse seither nicht verändert hätten, in zulässiger Weise bezogen hat. Danach verfügt die Antragstellerin über monatliche Arbeitslosenunterstützung in Höhe von ... DM. Hiervon sind abzuziehen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2000 (BGBl I, 815) für ihren eigenen Unterhalt ... DM, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die Kosten ihrer als angemessen anzusehenden Unterkunft und die Heizkosten in Höhe von zusammen ... DM sowie gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO als weitere Beträge, deren Abzug mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist, die monatliche Verpflichtung der Antragstellerin aus zwei Ratenkrediten in Höhe von insgesamt ... DM. Damit verbleibt der Antragstellerin kein Einkommen, das sie für die Kosten der Rechtsverfolgung einsetzen könnte. Auch über einzusetzendes Vermögen verfügt die Antragstellerin nicht.

Von der Anhörung der Familienkasse vor der Bewilligung der PKH gemäß § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO konnte abgesehen werden, da es nur auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH ankommt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 1992 VII S 51/91, Der Deutsche Rechtspfleger 1993, 251).

Der Rechtsanwalt ist der Antragstellerin gemäß § 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet worden.

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