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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: VI S 8/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 7 Satz 2 |
Gründe:
Der mit der Erinnerung zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt. Denn eine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2005 IX S 17/05, BFH/NV 2006, 342). Die Einwendungen der Erinnerungsführer zielen jedoch lediglich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung. Deshalb wurde auch mit Beschluss vom heutigen Tag die Erinnerung zurückgewiesen.
Ende der Entscheidung
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