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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: VI S 8/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 131 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der auf § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 10. April 2008 10 V 402/08 hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob auch eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Entscheidung des FG in der Beschwerdeinstanz in Betracht kommt (bejahend z.B. BFH-Beschluss vom 8. April 1997 VII B 49/97, VII S 5/97, BFH/NV 1997, 691; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 131 FGO Rz 16; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 131 Rz 3, jeweils m.w.N.). Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, weil mit der nicht mehr anfechtbaren Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV in dem Verfahren VI B 40/08 das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidung des FG entfallen ist. Denn nachdem über die Beschwerde abschließend entschieden worden ist, kann die Vollziehung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht mehr ausgesetzt werden (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 691; Bergkemper in HHSp, § 131 FGO Rz 12, m.w.N.).

Über die Kosten ist nur im Hauptverfahren (Beschwerdeverfahren) VI B 40/08 zu entscheiden (vgl. Bergkemper in HHSp, § 131 FGO Rz 24; Gräber/Ruban, a.a.O., § 131 Rz 5; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 131 FGO Rz 17).



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