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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: VI S 9/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Nach Änderung des angefochtenen Bescheids durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluss des Senats vom 5. März 2009 wurden die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem FA auferlegt.

Die Kläger haben die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BFH-Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 38; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor § 135 FGO Rz 130). Dieses fehlt regelmäßig, wenn sich die Höhe des Streitwerts, etwa aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen, eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu. Maßgeblich ist nämlich der Streitwert des Klageverfahrens.

Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung des Rechtsmittels ist der Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren (Revisionsverfahren) maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiter verfolgen werde, bestimmt sich der Streitwert im Beschwerdeverfahren nach dem Streitwert im Klageverfahren (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493; vom 14. Februar 2007 IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156; vom 14. Februar 2007 IV E 3/06, BFH/NV 2007, 1155; Gräber/Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 35, Stichwort Nichtzulassungsbeschwerde; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., vor § 135 FGO Rz 231).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, a.a.O., vor § 135 Rz 38).

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