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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: VI S 9/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin hatte mehrere Klagen wegen Kindergeld zum Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG (Einzelrichter) wies mit Urteilen vom 3. März 1999 drei Klagen --jeweils mit unterschiedlicher Begründung-- als unzulässig ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben vom 30. März 1999, die mit "Einspruch mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den alten Stand" überschrieben sind und im wesentlichen lauten: "Es wird die Wiedereinsetzung aller Kindergeld-Verfahren beantragt. Mit Beiordnung Anwalt im Rahmen von Prozeßkostenhilfe. Die Klägerin ist mit den Ausführungen ... überfordert und benötigt fachlichen Rat."

Der Senat sieht die Eingaben der Antragstellerin als Anträge auf Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Rechtsmittelverfahren gegen die Urteile des FG an. Als derartige Rechtsmittel kommen nach dem Sachstand nur Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision in Betracht.

Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Zwar ist es unschädlich, daß die Antragstellerin nicht (entsprechend den Rechtsmittelbelehrungen des FG) innerhalb der Rechtsmittelfrist formgerecht Nichtzulassungsbeschwerden durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten eingelegt hat (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Denn nach einer Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines solchen Bevollmächtigten könnte dieser das Rechtsmittel auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam einlegen, sofern der Antragstellerin wegen ihrer Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß innerhalb der Beschwerdefrist --bei einer Nichtzulassungsbeschwerde von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO)-- nicht nur der Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt, sondern unaufgefordert die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt wird. Geschieht dies nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1994 VII S 23/94, BFH/NV 1995, 542, m.w.N.).

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, könnte der Antragstellerin bei Einlegung einer formgerechten Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, so daß eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre.

Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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