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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: VII B 1/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
FGO § 103
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 119 Nr. 1
FGO § 81 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 444
AO 1977 § 119
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in der ehemaligen DDR als Bäckermeister selbständig tätig. Aus dem Betrieb der Bäckerei rühren noch erhebliche Steuerrückstände her. Aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung erließ der Magistrat der Stadt, Abteilung Finanzen, im Januar 1973 geänderte Bescheide für die Jahre 1969 bis 1972, die zu Steuernachzahlungen nebst Zuschlägen in Höhe von ... M führten. Die Steuerfestsetzung für das Jahr 1973 ergab eine Nachforderung von ... M, so daß der Kläger dem Magistrat der Stadt insgesamt einen Betrag von ... M schuldete. Zur Beitreibung der festgesetzten Steuern wurde das gesamte Vermögen des Klägers gepfändet. Auf seinen Antrag erhielt er vom Magistrat der Stadt im Jahre 1976 eine Aufstellung der verwerteten Gegenstände mit Angabe jeweils des durch die Verwertung erzielten Erlöses. In den Folgejahren begehrte der Kläger immer wieder, die offenen Steuerrückstände zu stunden. Diese Stundungen wurden gewährt, allerdings wurde nochmals ein Teil der Wohnungseinrichtung und ein Ring gepfändet.

Die Steuerakten aus den Jahren 1969 bis 1980 wurden wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vernichtet.

Im Jahre 1990 beantragte der Kläger unter Vorlage der Steuerbescheide für 1969 bis 1972 und einer Kopie der Verwertungsmitteilung aus dem Jahre 1976 den Erlaß der Steuerschuld aus den Jahren 1969 bis 1972. Der Erlaßantrag wurde abgelehnt.

Im Jahre 1994 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf Antrag des Klägers einen Abrechnungsbescheid für die Jahre 1969 bis 1972 und stellte offene Beträge ohne Säumniszuschläge in Höhe von ... DM fest. Zur Begründung führte er aus, mangels Unterlagen sei er nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Abrechnung für die Jahre 1969 bis 1981 vorzunehmen. Als Abrechnungsgrundlage sei daher der Kontoauszug per 20. Januar 1982 herangezogen worden.

Im Einspruchs- und Klageverfahren gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, es seien Tilgungs- und Verwertungsleistungen nicht zutreffend berücksichtigt worden. Durch die Verwertung der Betriebseinrichtung der Bäckerei sei ein Erlös von 100 000 M erzielt worden, da schon der Backofen einen Zeitwert von 43 000 M gehabt habe. Auch ein Zuschuß von 10 000 M und eine verdiente "Mehlstütze" von insgesamt 20 000 M, die ihm nicht ausbezahlt worden seien, hätten auf die Tilgungsleistungen angerechnet werden müssen. Die Verwertungsmitteilung aus dem Jahre 1976 gebe die erzielten Verwertungserlöse nur unvollständig wieder. Zudem sei gepfändetes Gut insbesondere aus der Bäckerei --wie PKW und PKW-Anhänger-- weit unter Wert abgegeben worden. Es folgt eine Aufzählung von Einzelgegenständen, die mitverwertet worden seien, ohne daß sie in der Verwertungsmitteilung oder in den Tilgungsleistungen berücksichtigt worden wären.

Das FA nahm zu jedem einzelnen Posten Stellung und führte aus, das Vorbringen des Klägers, wonach verwertete Gegenstände und Verwertungserlöse, die das FA erzielt habe, bei den Tilgungsleistungen auf die Steuerschulden nicht berücksichtigt worden seien, sei anhand der beigezogenen Akten des Bezirksgerichts widerlegt.

Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil aus, die in der ehemaligen DDR üblichen Steuerbescheide hätten nicht die einzelne Steuer, sondern jeweils eine aus mehreren Steuerarten zusammengefaßte Steuerrate ausgewiesen. Die dort üblichen Kontoverdichtungen nach Ablauf von jeweils zwei Jahren ließen eine detaillierte Abrechnung nicht mehr zu. Dem Kläger sei es verwehrt, eine detaillierte Abrechnung über einen Zeitraum von 20 Jahren zu verlangen, insbesondere als er die ihm regelmäßig übersandten Kontoauszüge und die Verwertungsmitteilung aus dem Jahre 1976 unbeanstandet gelassen habe. Statt dessen habe er in der Folgezeit lediglich Stundungsanträge gestellt und damit den Eindruck erweckt, er sei mit der Abrechnung von Tilgungsleistungen und Verwertungserlösen einverstanden. Grundsätzlich habe der Beklagte Rechenschaft über Umfang und Ergebnis der Verwertung abzulegen, und könne sich dieser Pflicht auch nicht durch die Vernichtung einschlägiger Akten entziehen. Die Tatsache jedoch, daß der Kläger bis zum Jahre 1992 keine Einwände gegen die Höhe der Steuerschuld erhoben habe, führe in diesem Fall zu einer Umkehr der Beweislast.

Die Einwendungen des Klägers, wonach der Kontoauszug aus dem Jahre 1982 die Abgabenschuld und die geleisteten Tilgungen nicht zutreffend wiedergebe, sah das Gericht aufgrund der Aktenlage und Beweiserhebung als widerlegt an. Das Gericht hatte zu den Einwendungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1997 unter Teilnahme der ehrenamtlichen Richter M und N drei Zeuginnen vernommen, deren Aussagen es nach einer zweiten mündlichen Verhandlung vom 18. September 1997 unter Teilnahme der ehrenamtlichen Richter X und Y, im Rahmen der Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Die wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde stützt der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Darlegung der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfragen entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach hat der Kläger in der Beschwerdeschrift schlüssig darzulegen, daß die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist und daß die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Liegt zu einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage bereits Rechtsprechung des BFH vor, so muß die Beschwerde unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung darlegen, weshalb die konkrete Rechtssache Fragen aufwirft, die sich anhand der bisherigen Rechtsprechung nicht beantworten lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. März 1997 X B 74/95, BFH/NV 1997, 598).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Auf das Wesentliche zusammengefaßt hält der Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Finanzbehörde für die ordnungsgemäße und vollständige Verwertung der Pfandstücke des Schuldners und für die vollständige Erfassung der Tilgungsleistungen auf die Steuerschuld auch nach mehr als 20 Jahren noch beweispflichtig ist, wenn sie Unterlagen über die Verwertung des Vermögens des Steuerpflichtigen vernichtet hat. Damit hebt der Kläger im Kern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Beweislastverteilung in seinem Fall hervor. Die Beschwerde legt schon die Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zur Beweislastverteilung über den vom FG entschiedenen Einzelfall hinaus nicht dar. Mit dem Hinweis, daß die Allgemeinheit ein Interesse an der Klärung der Beweislastverteilung für den Fall, daß durch Verlust oder Zerstörung von Akten z.B. auch infolge von Brand, Hochwasser oder Versagen der EDV-Anlagen die Erstellung einer vollständigen Abrechnung unmöglich wird, benennt der Kläger nur andere Sonderfälle, als ihn der Streitfall darstellt; diese sind vor allem nicht --wie der Streitfall-- durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die von der Behörde aus den Akten gezogenen Schlußfolgerungen vom Steuerpflichtigen jahrzehntelang hingenommen worden sind. Soweit der Kläger geklärt wissen will, wer die Beweislast trägt, wenn die Verwertung der Pfandstücke nicht vorschriftsgemäß erfolgt ist, wäre diese Frage in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Das FG hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, daß die Verwertung der Pfandstücke nicht den in der DDR geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte. Reduziert sich damit die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage auf die Frage der Beweislastverteilung in einem Fall, in dem die vollständige Aufklärung des Wertes gepfändeter Pfandstücke, der ordnungsgemäßen Verwertung und Erfassung aller Tilgungsleistungen auf die Steuerschuld infolge der Vernichtung von Unterlagen nicht mehr vollständig möglich ist, so hätte sich der Kläger mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zur Beweislastverteilung auseinandersetzen müssen. Von dem Grundsatz, daß im Regelfall die Finanzbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen trägt, die den Steueranspruch begründen oder erhöhen, und daß für die den Steueranspruch mindernden oder vernichtenden Tatsachen der Steuerpflichtige beweispflichtig ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Rz. 23), hat der BFH in Einzelfällen zahlreiche Ausnahmen anerkannt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208, BStBl II 1986, 857) und immer wieder betont, daß es für den Steuerprozeß keine feststehende gesetzliche Regel über die Verteilung der Feststellungslast gibt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 1985 I R 109/82, BFH/NV 1986, 249, und die Rechtsprechungsnachweise bei Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 154 ff.) Auch zu dem Fall, daß die Sachverhaltsaufklärung daran scheitert, daß Beweismittel nicht oder nicht mehr greifbar sind, hat der BFH bereits ausführlich Stellung genommen und dargelegt, daß das Verhalten des "Beweisverderbers" im Rahmen der Beweiswürdigung zu nachteiligen Schlüssen für diesen führen kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 444 der Zivilprozeßordnung sowie BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Mit dieser Rechtsprechung hätte sich der Kläger auseinandersetzen müssen. Darlegungen dieser Art enthält die Beschwerdeschrift nicht. Im Kern richten sich die Einwendungen des Klägers vielmehr gegen die durch das Gericht vorgenommene Beweislastverteilung und Beweiswürdigung und damit gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zur Beweislastverteilung nicht dargetan.

2. Das Urteil des FG weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 1. August 1979 VII R 115/76 (BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714) und von den vom Kläger zusätzlich benannten Entscheidungen vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) und vom 4. Februar 1997 VII R 50/96 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479) ab. Vielmehr geht das FG --wie diese Entscheidungen auch-- ausdrücklich davon aus, daß die Anforderungen an die nach § 119 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche inhaltliche Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids danach auszurichten sind, daß die Klärung der im Einzelfall bestehenden Streitigkeit erreicht werden kann. Es sieht jedoch die vom BFH aufgestellten Erfordernisse unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Streitfalles --erstmaliger Antrag des Klägers auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach nahezu 20 Jahren über in der DDR entstandene Steueransprüche, die anders als nach bundesdeutschem Steuerrecht nicht nach einzelnen Steuerarten getrennt, sondern bereits in einer zusammengefaßten Steuerrate festgesetzt und nach zwei Jahren nur noch in einem die Sollstellungen ausweisenden Kontoauszug verdichtet wurden und im Hinblick darauf, daß das FA zu allen Einwendungen des Klägers Stellung genommen hat, als erfüllt an. Soweit zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen in der BFH-Rechtsprechung noch ausgeführt wird, zur hinreichenden Bestimmtheit des Abrechnungsbescheids gehöre --neben der Angabe von Erlöschensgründen-- auch die Bezeichnung des, bzw. der Steueransprüche aufgegliedert nach Steuerart, Zeitraum (Steuerjahr) und Betrag (vgl. Senatsurteile in BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, und in BFH/NV 1990, 69, 70), beziehen sich diese Anforderungen auf die mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalte, daß der Eintritt der Festsetzungsverjährung von Umsatzsteuerforderungen aus einem bestimmten Veranlagungszeitraum streitig geworden war. Mit vom BFH aufgestellten weitergehenden Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids bei mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalten kann eine Divergenz nicht begründet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610).

3. Auch die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel sind nicht gegeben. Das FG hat durch die Heranziehung unterschiedlicher ehrenamtlicher Richter in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 28. Januar und 18. September 1997 auch dann nicht gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 103 FGO i.V.m. §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verstoßen --was im übrigen mit der zulassungsfreien Revision und nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen war--, wenn an der in der ersten öffentlichen Sitzung durchgeführten Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme andere ehrenamtliche Richter als im zweiten Termin beteiligt waren und die Beweisaufnahme später nicht wiederholt wurde (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31, m.w.N.). Der Senat verweist hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf seinen Beschluß vom heutigen Tage VII R 1/98, mit dem er die auf § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO gestützte Revision als unzulässig verworfen hat.

Soweit mit der Rüge zugleich bemängelt wird, das FG habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es die Beweisaufnahme in der mit anderen ehrenamtlichen Richtern als im vorhergehenden Termin durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18. September 1997 nicht wiederholt habe, bleibt ihr der Erfolg schon deshalb versagt, weil der Kläger --bzw. sein Prozeßvertreter-- diesen verzichtbaren Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, sondern laut Sitzungsprotokoll vom 18. September 1997 zur Sache verhandelt und Anträge gestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1991 VII R 72/90, BFH/NV 1992, 115).

Kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler liegt vor, wenn das FG --wie von der Beschwerde vorgetragen wird-- eine von seinem Standpunkt aus unerhebliche Zeugenaussage in seinem Urteil nicht erwähnt oder nicht in der vom Kläger für richtig gehaltenen Weise gewürdigt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Januar 1994 VIII B 100/93, BFH/NV 1994, 805).

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