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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: VII B 104/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO § 34 Abs. 1 | |
AO § 34 Abs. 3 | |
AO § 149 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Nachdem der Kläger durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mehrfach --zuletzt unter Androhung von Zwangsgeld-- vergeblich aufgefordert worden war, (u.a.) die Bilanzen der Schuldnerin für die Jahre 2001 bis 2003 einzureichen, setzte das FA mit drei Bescheiden ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 300 € wegen Nichtabgabe der Bilanzen zum 31. Dezember 2001, 2002 und 2003 fest; zugleich drohte es erneute Zwangsgelder für den Fall an, dass die Bilanzen binnen einer bestimmten weiteren Frist wiederum nicht abgegeben würden.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger wie bereits im Verwaltungsverfahren geltend machte, dass die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung noch zu begleichender Massekosten nicht ausreiche, die Kosten eines Steuerberaters für die Erstellung der Bilanzen zu begleichen, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass das FA ermessensfehlerfrei Zwangsgelder sowohl festgesetzt als auch angedroht habe. Das FA habe in der Einspruchsentscheidung ausführlich begründet, weshalb die Abgabe der Bilanzen für die Schuldnerin erforderlich sei. Die Darlegung dieser für das FA maßgeblichen Gesichtspunkte stelle sich als zulässige und fehlerfreie Ermessensausübung bei der Festsetzung und Androhung der streitigen Zwangsgelder dar. Der Kläger habe als Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten der Schuldnerin zu erfüllen, wozu die Abgabe von Bilanzen gehöre. Diese Verpflichtung entfalle auch dann nicht, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht durch die Insolvenzmasse gedeckt seien. Im Übrigen habe der Kläger die Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt und es bestehe darüber hinaus auch kein Grund anzunehmen, dass der Kläger selbst nicht in der Lage sei, der Steuererklärungspflicht mit der damit verbundenen Vorarbeit der Gewinnermittlung nachzukommen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Die im Streitfall maßgebenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass der Konkursverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), soweit seine Verwaltung reicht, dieselben steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat wie die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen und ihn daher alle Pflichten treffen, die dem Gemeinschuldner oblägen, wenn über sein Vermögen nicht das Konkursverfahren eröffnet worden wäre. Dazu gehört auch die Steuererklärungspflicht gemäß § 149 Abs. 1 AO und, wenn der Schuldner --wie im Streitfall-- eine gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft ist, die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung; das gilt auch für Steuerabschnitte, die vor der Konkurseröffnung liegen (Senatsurteil vom 23. August 1994 VII R 143/92, BFHE 175, 309, BStBl II 1995, 194, m.w.N.). An diesen Erklärungspflichten hat sich unter der Geltung der Insolvenzordnung nichts geändert.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Insolvenzverwalter auch dann einen Steuerberater mit der Erstellung von Jahresabschlüssen zu beauftragen hat, wenn die Masse zur Begleichung der hierfür entstehenden Kosten nicht ausreicht, ist mit dem vorstehend genannten Senatsurteil zu bejahen und somit ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Danach treffen den Konkursverwalter im Konkurs der Personengesellschaft die Erklärungs- und Bilanzierungspflichten auch dann, wenn das Honorar eines Steuerberaters für die Erstellung dieser Erklärungen durch die Konkursmasse nicht gedeckt sein sollte, denn der Gesichtspunkt der Entstehung weiterer Kosten entbindet den Konkursverwalter --ebenso wie den Steuerpflichtigen selbst-- nicht von der Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten, die ihm durch die Steuergesetze i.V.m. § 34 Abs. 3 AO auferlegt worden sind. Die Steuererklärungspflicht dient der ordnungsgemäßen Abwicklung des Besteuerungsverfahrens und nicht nur dem fiskalischen Interesse der Finanzverwaltung als Konkursgläubiger. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, ob ihre Erfüllung dem generellen Zweck des Konkursverfahrens, der gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger aus der Konkursmasse, dient oder ob die Konkursmasse mit Kosten belastet wird, denen keine vermögensmäßigen Vorteile gegenüberstehen (Senatsurteil in BFHE 175, 309, BStBl II 1995, 194). Auch insoweit gebieten die auf den Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Insolvenzordnung keine andere rechtliche Beurteilung.
Da somit die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen ist, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erläutern müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.). An solchen Darlegungen fehlt es jedoch.
Die Beschwerde macht lediglich geltend, dass die Entscheidung des FA ermessensfehlerhaft sei, da es die Jahresabschlüsse nicht für die Veranlagung der Schuldnerin selbst verlange, sondern weil ein Kommanditist Verluste aus der Einlage bzw. der Gewährung von Darlehen geltend gemacht habe, und da kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Insolvenzverwalter Jahresabschlüsse erstellen müsse, die ausschließlich dazu dienten, dem Kommanditisten steuerliche Vorteile zu bringen. Demgegenüber hat das FG unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung die Auffassung vertreten, dass das FA ausführlich und ermessensfehlerfrei begründet habe, weshalb es die Abgabe von Bilanzen für die Schuldnerin für erforderlich halte. Es ist weder von Seiten der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich, welche grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen sich aus dieser durch das FG vorgenommenen Ermessensüberprüfung ergeben sollen.
Ende der Entscheidung
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