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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: VII B 105/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 78
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Dienstanweisungen und Verwaltungsverfügungen, in denen die im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Steuerforderungen zulässigen Maßnahmen, insbesondere solche bei Durchführung einer Durchsuchung, die Aufnahme von Rechtsbehelfen zur Niederschrift sowie die bei der Versendung gesetzlich gebotener Mitteilungen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten der Behörde geregelt werden, abschriftlich bekannt zu geben. Das Finanzgericht (FG) hat die Ablehnung des FA bestätigt und ein Recht des Klägers auf Auskunft --hier in Gestalt einer sog. Tatsachenauskunft-- bzw. auf Beratung verneint. Eine solche Verpflichtung des FA habe schon deshalb nicht bestanden, weil der Kläger, der sich gegen die bei seiner Mutter durchgeführte Durchsuchung und Pfändung verwahrt hat, nicht Beteiligter des Verfahrens i.S. des § 78 der Abgabenordnung (AO 1977) sei und ihm zudem die gültige Vollstreckungsanweisung bereits übersandt worden war. Das Gericht führte weiter aus, es sei trotz Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. März 2002 an der Durchführung der Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert gewesen, weil der Kläger in seinem Antrag auf Verlegung dieses Termins vom 15. Februar 2002 lediglich angegeben habe, er befinde sich zur Kurvorbereitung in B und werde in der ersten oder zweiten Märzwoche zurückkommen. Dieses Begehren auf Terminverlegung habe er trotz Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 20. Februar 2002, den Hinderungsgrund näher zu erläutern und entsprechende Unterlagen vorzulegen, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Mit der gegen diese Entscheidung des FG gerichteten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger den Verfahrensfehler der Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. März 2002 in seiner Abwesenheit durchgeführt habe. Er trägt vor, er habe die Aufforderung des Gerichts, den angegebenen Hinderungsgrund der Kurabwesenheit näher zu erläutern, nicht erhalten, obwohl er für den Zeitraum vom 14. Februar bis 5. März 2002 Postlagerung sämtlicher an ihn gerichteter Schriftstücke beantragt habe. Erstmals in der Beschwerdeschrift teilt er auch mit, dass die verbindliche Planung des Kuraufenthaltes vom 14. Februar bis 15. März 2002 durch schriftliche Bestätigung bereits am 12. Dezember 2001 erfolgt sei. Zudem rügt der Kläger die mangelhafte Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das Gericht. Zwar sei nicht er, sondern seine Mutter Beteiligte des Steuerschuldverhältnisses. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses sei es jedoch zu Vollstreckungsmaßnahmen (Wohnungsdurchsuchung) bei seiner Mutter gekommen, wobei auch in Gegenstände vollstreckt worden sei, die im Eigentum des Klägers stehen. Daraus sei die unmittelbare Betroffenheit des Klägers und dessen Anspruch auf Auskunft und Beratung durch das FA abzuleiten.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem das Urteil beruhen kann, nicht schlüssig dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrages auf Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass vor dem Gericht erhebliche Gründe für die Aufhebung oder Vertagung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden waren und dass außerdem mit der Beschwerde dargelegt wird, aus welchem Grunde das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079). Dem Beschwerdevorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Ablehnung der Terminverlegung ungerechtfertigt gewesen ist. Erstmals in der Beschwerdebegründung macht der Kläger Ausführungen zu Grund und Zeitraum der Verhinderung und behauptet, die Aufforderung des Gerichts vom 20. Februar 2002 nicht erhalten zu haben, weil er die Postlagerung sämtlicher an ihn gerichteten Sendungen in der Zeit vom 14. Februar bis 5. März 2002 bei der Post beantragt habe.

Dieses Vorbringen enthält keine schlüssige Bezeichnung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn daraus, dass der Kläger den Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer Kurabwesenheit ohne Mitteilung des genauen Abwesenheitszeitraums und lediglich mit der Angabe, er werde in der ersten oder zweiten Märzwoche zurückkehren, gestellt hat, durfte er nicht schließen, das FG werde diesem Antrag ohne weitere Nachfrage stattgeben und den Termin aufheben, obwohl es den Kläger bereits in der Ladung zum Termin vom 4. März 2002 darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne (§ 91 Abs. 2 FGO). Der Kläger hätte daher vortragen müssen, warum er sich in der fraglichen Zeit, in der er damit rechnen musste, dass das Gericht auf seinen am 15. Februar 2002 gestellten Verlegungsantrag reagieren wird, bis einen Tag nach dem anberaumten Termin vom 4. März 2002 durch den Postlagerungsantrag außerstande gesetzt hat, gerichtliche Schreiben zu empfangen und warum er, nachdem er tatsächlich keine Mitteilung über die Aufhebung des Termins hatte erhalten können, nicht von sich aus bei dem FG nachgefragt hat, ob der Termin abgesetzt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663). Der Kläger hätte vielmehr davon ausgehen müssen, dass die ihm zugestellte Ladung ungeachtet seines Antrages auf Terminverlegung wirksam blieb und das Gericht den Termin ohne ihn durchführen würde. Nachdem ihm Schreiben des Gerichts nicht nachgesandt werden konnten, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, von sich aus nach der Verbescheidung seines Antrages auf Terminverlegung bei dem FG nachzufragen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333). Dass ihm eine solche Nachfrage nicht möglich war, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Auch die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist nicht schlüssig dargetan. Hierzu bedarf es der Darlegung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu gehörigen Beweisthemen, unter Angabe der genauen Fundstellen und Aktenteile, in denen die Beweisthemen und die Beweismittel dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden sind. Anderenfalls bedürfte es der Darlegung, aus welchen Gründen sich für das FG auch ohne entsprechenden Beweisantrag des Klägers Anlass zur weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194, 195, und vom 9. November 1999 VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473). Die Beschwerdebegründung, die nunmehr eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers in dem durch das FA durchgeführten Vollstreckungsverfahren gegen seine Mutter geltend macht, genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Nicht ersichtlich ist auch, aus welchem Grunde dem FG bezüglich dieses Sachverhalts ein Verfahrensverstoß wegen Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs unterlaufen sein soll. Zudem übersieht die Beschwerdebegründung, dass das FG seine abweisende Klageentscheidung auch darauf gestützt hat, dass dem Kläger die begehrte Auskunft erteilt und ihm die Vollstreckungsanweisung durch das FA bereits übersandt worden war. Ist die Entscheidung wie im Streitfall auf zwei, sie jeweils selbständig tragende Gründe (keine unmittelbare Betroffenheit des Klägers und bereits erfolgte Erteilung der Auskunft sowie Übersendung der Dienstanweisung) gestützt, so sind hinsichtlich beider Begründungen Gründe darzulegen, die eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO rechtfertigen würden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht. Zu der Begründung, das FA habe dem Kläger die Auskunft bereits erteilt und ihm die Vollstreckungsanweisung bereits übersandt, hat der Kläger keine Ausführungen gemacht.

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