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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: VII B 107/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 114 Abs. 1 |
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aufhebung eines vorgängigen Beschlusses des FG vom 25. November 1999 Az. 8 V 6616/99 AE (KV), mit welchem das FG einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hatte, sowie mit dem weiteren Ziel, die Mitwirkung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) an den ihnen gegenüber ausgesprochenen Gewerbeuntersagungsverfügungen des Kreises X zu unterbinden, wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs kostenpflichtig abgelehnt und hiergegen die Beschwerde nicht zugelassen.
Gleichwohl haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss des FG, ausdrücklich auch gegen die darin getroffene Kostenentscheidung, Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn die Beschwerde in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und im Anschluss an den Tenor des Beschlusses den Beschluss ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Die Beschwerde ist daher insgesamt nicht statthaft. Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof findet in einem solchen Fall nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629).
2. Ferner findet auch keine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als solche (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO) statt.
Ende der Entscheidung
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