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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: VII B 107/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete im November 2006 einen in der Schweiz zum Preis von 7 850 Schweizer Franken erworbenen PKW der Marke Kaiser (US) Jeep CJ-3B, Baujahr 1963, als Sammlungsstück der Unterpos. 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) reihte das Fahrzeug dagegen in die Unterpos. 8703 23 90 KN ein und erhob die für Waren dieser Art vorgesehenen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger geltend macht, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Oldtimer handele, für den lediglich Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7% zu erheben sei, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass das Fahrzeug nicht sämtliche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für die Einreihung als Sammlungsstück erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Das Fahrzeug sei nicht von geschichtlichem Wert, weil es keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweise und keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung des Automobilbaus dokumentiere oder veranschauliche. In Anbetracht der Entwicklung der Modellreihe des Jeep-Herstellers sei das Modell CJ-3B ein unspektakulärer Entwicklungsschritt in der Geschichte des Ur-Jeeps, der bis heute als Jeep Wrangler gebaut werde. Das von 1953 bis 1968 in den USA hergestellte Modell CJ-3B sei eine Fortentwicklung des ausschließlich militärisch genutzten Vorgängermodells, von dem es sich lediglich durch den leistungsstärkeren Motor und die deshalb erforderliche größere Motorhaube unterscheide. Angesichts des vom Kläger gezahlten Kaufpreises könne auch nicht von einem hohen Wert des Fahrzeugs gesprochen werden.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen schlüssigen Darlegung von Zulassungsgründen liegen jedenfalls keine Gründe für die Zulassung der Revision vor.
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass das FG-Urteil von den Urteilen des EuGH vom 3. Dezember 1998 C-259/97 (Slg. 1998, I-8127) sowie des beschließenden Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 30/99 (BFH/NV 2001, 821, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 196) abweiche, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung von Rechtssätzen aus dem FG-Urteil und Rechtssätzen aus den angeblichen Divergenzentscheidungen. Im Übrigen besteht die behauptete Abweichung aber auch nicht. Sammlungsstücke i.S. der Unterpos. 9705 00 00 KN sind nach dem vorgenannten EuGH-Urteil Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, d.h. Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben (Rz. 9, 14 des Urteils). Bei einem Fahrzeug kann der für die Einreihung in die Unterpos. 9705 00 00 KN außerdem erforderliche geschichtliche oder völkerkundliche Wert zwar vermutet werden, wenn es sich im Originalzustand befindet, 30 Jahre oder älter ist und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entspricht; allerdings reicht der Umstand, dass ein Fahrzeug diese drei Kriterien erfüllt, für die Einreihung nicht aus, wenn die Behörde nachweist, dass das Fahrzeug keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweist und es somit keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen kann (Rz. 13, 24 des Urteils).
Von diesen Einreihungskriterien ist das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen, hat jedoch zum einen die Eigenschaft des im Streitfall eingeführten Fahrzeugs als Sammlungsstück verneint, weil es --bei Zweifeln an der Seltenheit dieses Jeep-Modells sowie an einem hierfür vorhandenen Spezialhandel-- jedenfalls keinen hohen Wert habe, und hat zum anderen keinen geschichtlichen Wert des Fahrzeugs erkennen können, weil das Modell CJ-3B lediglich eine sich durch wenig bedeutende Änderungen auszeichnende Fortentwicklung des Jeeps in einer Reihe verschiedener Jeep-Modelle sei. Wenn die Beschwerde demgegenüber meint, dass gerade die vom FG festgestellten Tatsachen die Bejahung des geschichtlichen Wertes des Fahrzeugs rechtfertigten, so wendet sie sich allein gegen die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung und damit gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.
Da das FG den Nachweis als erbracht angesehen hat, dass Eigenschaften, die den geschichtlichen Wert des Fahrzeugs begründen könnten, tatsächlich nicht vorhanden sind, kam es im Streitfall --anders als die Beschwerde meint-- auch nicht darauf an, wen die Nachweispflicht bezüglich dieser Frage trifft (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2001, 821, ZfZ 2001, 196).
Ende der Entscheidung
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