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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.1998
Aktenzeichen: VII B 109/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihr keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt ist.

Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, so ist in der Beschwerdeschrift eine konkrete Rechtsfrage herauszuarbeiten, die sich auf der Grundlage der vom Finanzgericht (FG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, und darzulegen, inwiefern diese Frage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, insbesondere, inwiefern sie in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten oder ihre richtige Beantwortung aus sonstigen Gründen zweifelhaft ist. Die Beantwortung der in der Beschwerde formulierten Rechtsfrage, "ob Mitarbeitern von befugten Berufsträgern unbefugte Hilfeleistung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses angelastet werden kann", hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang für grundsätzlich klärungsbedürftig halten sollte, ob sich ein Rechtsanwalt, auch wenn er selbst keine besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse besitzt, bei seiner Berufsausübung steuerrechtlich besonders ausgebildeter Hilfspersonen bedienen darf, ohne daß deren Tätigkeit allein wegen ihrer überlegenen steuerrechtlichen Sachkunde geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen wäre, so bedarf auch diese Frage nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie unzweifelhaft zu bejahen ist. Entscheidend ist nämlich allein --worauf das FG zutreffend abgestellt hat--, ob die Tätigkeit nicht zur Hilfe in Steuersachen befugter Personen von dem Rechtsanwalt so angeleitet und überwacht wird, daß sie ihm als eigene, eigenverantwortliche Tätigkeit zugerechnet werden kann; dabei kann freilich dem Fehlen eigener steuerrechtlicher Fachkenntnisse des Rechtsanwalts ebenso wie z.B. der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit indizielle Bedeutung zukommen.

Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht bezeichnet. Denn es sind keine dem angefochtenen Urteil und einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) entnommenen Rechtssätze einander gegenübergestellt, zwischen denen ein Widerspruch erkennbar wäre, sondern der Beschwerdebegründung ist allenfalls zu entnehmen, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das FG habe bei richtiger Anwendung der in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Rechtssätze auf den Streitfall zu einer anderen Entscheidung gelangen müssen. Damit kann indes eine Divergenzrüge nicht erfolgreich begründet werden. Der Hinweis der Beschwerde auf das BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85 (BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273) liegt überdies neben der Sache, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Abgrenzung unselbständiger Hilfsleistungen bei von einem befugten Berufsträger erbrachten Hilfeleistungen in Steuersachen von geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen, sondern mit den dafür unergiebigen besonderen Vorschriften beschäftigt, die das Steuerberatungsgesetz hinsichtlich des Leiters der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins enthält.

Auch Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend bezeichnet. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern das FG, das entscheidend auf das Ergebnis der Vernehmung des Rechtsanwalts S, des angeblichen Arbeitgebers des Klägers, abgestellt hat, aufgrund des von ihm angeblich nicht berücksichtigten, ihm jedoch in den Akten vorliegenden Vermerks in der Sache Eheleute Z zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können und weshalb sich dem FG die von dem Kläger nach dem Beschwerdevorbringen selbst nicht beantragte Beweisaufnahme, deren Thema überdies von der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert worden ist, hätte aufdrängen müssen. Sofern dem weiteren Vorbringen der Beschwerde zu entnehmen sein sollte, daß der Kläger auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen S verletzt sieht, müßte die Rüge --von ihren sonstigen Mängeln abgesehen-- jedenfalls daran scheitern, daß nicht dargelegt ist, inwiefern die von dem Kläger mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Unterlagen für das FG hätten Anlaß sein können, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen, oder was der Kläger sonst bei Gewährung rechtlichen Gehörs oder Erteilung des von ihm vermißten Hinweises des Gerichts auf die Bedeutung der Aussagen des Zeugen noch hätte vortragen wollen.

Von einer näheren Darstellung des Sachverhalts und der Angabe weiterer Gründe seiner Entscheidung sieht der beschließende Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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