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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.1998
Aktenzeichen: VII B 11/98
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
StBerG § 37 Abs. 1 Nr. 2
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. November 1991 VII R 81/90 (BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309) entschieden, daß dies auch dann der Fall ist, wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Konkursverfahren eröffnet worden ist und der Steuerberater damit nach § 6 Abs. 1 der Konkursordnung die Befugnis verloren hat, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Der Senat hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß allein diese Auslegung des Gesetzes den Zielen des Gesetzgebers entspricht, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 11/3915, S. 23) zum Vierten Steuerberatungs-Änderungsgesetz, durch welches die vorgenannte Vorschrift geschaffen worden ist, zum Ausdruck kommen.

Anhand dieser Rechtsprechung des Senats und des Gesetzes ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage eindeutig --im bejahenden Sinne-- zu beantworten, ob der Widerruf auch dann zwingend vorgeschrieben sei, wenn der Konkursverwalter die Steuerberaterpraxis an den Steuerberater "zurückübertragen" habe und der Steuerberater dadurch in der Verfügung über die Einkünfte seiner Praxis "frei" sei. Auch in diesem Fall besitzt der Steuerberater nicht die Befugnis, über sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verfügen; allein daran knüpft § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG an. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG schreibt den Widerruf der Bestellung als Steuerberater im Falle der Konkurseröffnung ausnahmslos vor. Es kann nicht angenommen werden, daß dem Gesetzgeber entgangen sein sollte, daß der Steuerberater trotz des Konkurses möglicherweise konkursfreies Vermögen besitzen kann, und daß dies deshalb, wie die Beschwerde meint, ein vom Gesetzesplan nicht erfaßter Ausnahmefall ist. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt selbst dann, wenn die zur Praxis des Steuerberaters gehörenden Vermögensgegenstände vom Konkursverwalter freigegeben oder sonst aus der Konkursmasse ausgeschieden sind. Das hat, wie die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Finanzbehörde) mit Recht sinngemäß hervorgehoben hat, seinen guten Grund darin, daß ein Steuerberater während der Dauer des Konkursverfahrens über sein Vermögen im allgemeinen nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Steuerberaters erfüllt, weil er nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Bei der vom Gesetzgeber angestellten, typisierenden Betrachtung sind die Belange der Steuerrechtspflege durch die Berufsausübung eines solchen Steuerberaters gefährdet, ohne daß der Gesetzgeber die Fortführung der Steuerberaterpraxis noch von dem konkreten Nachweis einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG hätte abhängig machen wollen. Es verletzt nicht die Rechte des Steuerberaters aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn der Gesetzgeber in dieser Weise dem Interesse der Allgemeinheit, daß nur in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Personen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, gegenüber den Interessen der betroffenen Steuerberater den Vorzug gegeben hat, durch eine Fortsetzung ihrer selbständigen Berufstätigkeit auch während des Konkursverfahrens die wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Existenz zu sichern.

Ende der Entscheidung

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