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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: VII B 110/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete am 12. Mai 1995 beim Zollamt R zwei Sendungen Fleisch zum externen Versandverfahren an. In den dem Veterinärdienst vorgelegten Unterlagen hatte der Kläger eine Warensendung mit 315 Karton Rinderzungen und 1 663 Karton Rindfleisch sowie die andere Warensendung mit 360 Karton Rinderzungen und 3 904 Karton Schweinefleisch angegeben. Der Veterinärdienst beanstandete die Sendungen nicht. Das Zollamt R überführte die Waren in das externe Versandverfahren. Die den Versandscheinen T1-...50 und T1-...52 beigefügten Spezifikationen entsprachen nach Warenart, Warenmenge und Warenursprung den Angaben des Klägers.
Die mit dem Versandschein T1-...50 beförderten Waren (Rinderzungen und Rindfleisch) wurden der Bestimmungsstelle nicht gestellt, sondern unmittelbar nach M transportiert und dort entladen. Die mit dem Versandschein T1-...52 beförderten Waren (Rinderzungen und Schweinefleisch) wurden beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) gestellt.
Der Kläger gab für beide Warensendungen eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ab, wobei er die Waren als gefrorene Rinderzungen der Unterpos. 0206 21 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichnete. Dementsprechend setzte das HZA die Einfuhrabgaben fest. Mit Bescheid vom 30. April 1998 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Mai 1998 forderte das HZA vom Kläger für das Rindfleisch und das Schweinefleisch Einfuhrabgaben nach.
Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 14. September 1998) erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, das HZA sei für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig gewesen. Das vom Kläger behauptete Entfernen der Zollplomben nicht erst in M, sondern kurz nach Verlassen der Freizone des Hafens R in den Niederlanden stelle keine Zuwiderhandlung im Versandverfahren dar und stehe auch nicht fest. Eine Unzuständigkeit des HZA ergebe sich auch nicht aus der vom Zeugen S bestätigten Behauptung des Klägers, ein Teil der Warensendung sei noch in den Niederlanden abgeladen worden. Es könne offen bleiben, ob der Aussage des Zeugen S gefolgt werden könne. Denn die Frist für die Geltendmachung der Unzuständigkeit des HZA nach Art. 378 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodexdurchführungsverordnung --ZKDVO--) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 253/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 vom 19. Dezember 1994 (ABlEG Nr. L 346/1) dürfte bereits abgelaufen sein. Das HZA habe den angefochtenen Bescheid zudem hinsichtlich der mit dem Versandschein T1-...50 beförderten Waren nicht auf das teilweise Entfernen von Waren aus dem LKW, sondern auf die unterbliebene Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle gestützt.
Die mit dem Versandschein T1-...50 beförderten Waren seien durch das Entladen in M ohne vorherige Gestellung bei der Bestimmungsstelle der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Gegen seine Inanspruchnahme als Hauptverpflichteter könne der Kläger nicht einwenden, das Versandverfahren sei nicht wirksam eröffnet worden. Die Versandanmeldung sei nicht zu unbestimmt. Auf Grund des Hinweises in Feld 31 der Versandanmeldung auf die beigefügte Spezifikation stehe fest, auf welche Warenart und welche Warenmenge sich das Versandverfahren habe beziehen sollen. Soweit der Kläger behaupte, es seien nicht die angegebenen Waren, sondern Kalbsbries und Rinderzungen versandt worden, müsse er sich am Inhalt seiner Versandanmeldung festhalten lassen. Es komme deshalb nicht auf die von ihm vorgelegten Unterlagen über die Feststellungen des Zollfahndungsamtes (ZFA) X an, zumal sich daraus nicht die Unrichtigkeit der angemeldeten Warenarten und Warenmengen ergebe. Die Eröffnung des Versandverfahrens sei auch nicht deshalb unwirksam, weil das Prüfdokument der Grenzkontrollstelle in R unrichtig gewesen sei. Der Veterinärdienst habe entschieden, dass das Rindfleisch unter zollamtlicher Kontrolle in die Gemeinschaft verbracht und ohne Umladung in ein Drittland versendet werden könne. Auf Grund dieser Entscheidung sei die Zollstelle in R befugt gewesen, die Ware in das Versandverfahren zu überführen.
Der Kläger habe das mit dem Versandschein T1-...52 beförderte Schweinefleisch dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass er es als gefrorene Rinderzungen angemeldet habe. Das HZA habe die vom Kläger geschuldeten Einfuhrabgaben auf der Grundlage der Versandunterlagen ihrem Umfang nach zutreffend erfasst. Der Zeuge S habe hinsichtlich der mit dem Versandschein T1-...50 beförderten Waren keine genauen Angaben zur vom Kläger behaupteten teilweisen Entladung in den Niederlanden machen können. Auf Grund dieser Aussage lasse sich daher nicht erkennen, ob und in welchem Umfang die angebliche vorherige Entladung des Rindfleisches zu einer Verringerung der vom HZA angesetzten Warenmenge führen könne.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Die Revision sei zuzulassen, weil folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seien und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderten:
1. Welche Zollstelle sei für die Erhebung von Einfuhrabgaben zuständig, wenn mehrere Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfänden, die allesamt zu einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung führten?
2. Liege eine wirksame Zollanmeldung vor, wenn die Versandanmeldung überhaupt keine Warenbezeichnung enthalte und auch die Warennummer der KN nicht angegeben sei, sondern im Warenmanifest lediglich ein Hinweis auf die beigefügten Spezifikationen existiere?
3. Liege eine wirksame Versandanmeldung vor, wenn sich aus den Feststellungen der Zollfahndung ergebe, dass auch andere als die angemeldeten Waren befördert worden seien, wobei eine warenmäßige und mengenmäßige Zuordnung zu den einzelnen beförderten Kartons nicht möglich gewesen sei?
4. Sei eine Ware i.S. der Art. 62 und 63 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) richtig bezeichnet, wenn die Anmeldung keine Angaben darüber enthalte, dass die Einfuhr der Waren gegen ein absolutes Einfuhrverbot verstoße und demgemäß die Zollstelle die Versandanmeldung nicht habe annehmen dürfen?
5. Habe der Zollschuldner nachzuweisen, in welcher Höhe die Zollschuld zu verringern sei, wenn unklar sei, in welchem Umfang Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien?
Die Revision sei zudem nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das FG die Feststellungen des ZFA X in nicht mehr nachvollziehbarer Weise entgegen den Gesetzen der Logik und damit willkürlich gewürdigt habe. Die Vorentscheidung beruhe überdies auf einem Verfahrensmangel, weil der Tatbestand des Urteils des FG nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genüge.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass dem FG ein schwerwiegender Fehler bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen ist. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
Das FG ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten unzutreffenden Versandanmeldungen an den Inhalt seiner darin gemachten Angaben festhalten lassen müsse. Deshalb komme es auf die Unterlagen über die Feststellungen des ZFA X nicht an, zumal sich hieraus nicht die Unrichtigkeit der angemeldeten Warenarten und Warenmengen ergebe. Diese Würdigung durch das FG kann schon deshalb nicht als objektiv willkürlich oder als unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar angesehen werden, weil sie im rechtlichen Ausgangspunkt mit Art. 71 Abs. 2 ZK in Einklang steht. Es ist daher weder willkürlich noch unvertretbar, dass das FG zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass sich aus den Feststellungen des ZFA X noch nicht die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers in den in Rede stehenden zwei Versandanmeldungen ergebe.
Soweit sich der Kläger gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen S durch das FG wendet, übersieht er, dass das FG den Abtransport von teilweise entladener Ware mit Kleinlastwagen lediglich als zweifelhaft angesehen hat, ohne dass dies tragend für seine Beweiswürdigung war. Denn das FG hat ausgeführt, es bedürfe keiner Aufklärung, ob die Kleinlastwagen über die erforderlichen Kühlbehälter verfügt hätten, weil der Zeuge Sand keine genauen Angaben zu der entnommenen Warenart und Warenmenge habe machen können.
2. Die Revision ist auch nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen. Die Rüge unrichtiger Darstellung des Sachvortrags eines Beteiligten im Tatbestand des angefochtenen Urteils kann nicht mit der Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern nur durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 VII B 42/99, BFH/NV 2000, 1105, 1106; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2001 VIII B 51/00, BFH/NV 2001, 801).
3. Die Revision ist schließlich auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 1 FGO zuzulassen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, 494). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig bzw. nicht klärungsfähig.
a) Die erste vom Kläger formulierte Frage ist nicht klärungsfähig, falls sie im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. September 1988 Rs. 252/87 --Kiwall-- (EuGHE 1988, 4753 Rdnr. 11 f.) überhaupt noch klärungsbedürftig sein sollte. An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 1995 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439, 440; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, 71). So liegt der Streitfall.
Das FG hat nicht festgestellt, dass es bereits in den Niederlanden zu Zuwiderhandlungen im Versandverfahren gekommen ist, indem Verschlüsse aufgebrochen und Waren teilweise entladen worden wären (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/99 --Liberexim--, EuGHE 2002, I-6227 Rdnr. 56). Das FG hat vielmehr ausgeführt, es stehe nicht fest, dass die Zollplomben bereits kurz nach Verlassen der Freizone des Hafens R in den Niederlanden entfernt worden seien. Das FG hat auf der Grundlage der Aussage des Zeugen S auch nicht feststellen können, dass es überhaupt in den Niederlanden zu einer teilweisen Entladung von Waren gekommen ist. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen hat der Kläger die Waren bei den niederländischen Zollbehörden zudem nicht unzutreffend angemeldet. Das FG hat vielmehr hinsichtlich der Behauptung des Klägers, es seien nicht die angegebenen Waren, sondern Kalbsbries und Rinderzungen versandt worden, ausgeführt, er müsse sich an dem Inhalt seiner Versandanmeldung festhalten lassen. Die behauptete Unrichtigkeit der angemeldeten Warenarten und Warenmengen ergebe sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen des ZFA X. Der Senat könnte daher in einem Revisionsverfahren nicht davon ausgehen, dass im Streitfall Zuwiderhandlungen i.S. des Art. 378 ZKDVO in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfanden.
b) Die zweite vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts beantworten lässt. Unbeschadet dessen, dass nach Art. 341 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ZKDVO als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten verwendet werden dürfen, die das Warenmanifest in Feld 31 des Einheitspapiers ersetzen können (vgl. Witte/Kampf, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 97 Rz. 22), ist eine von der Zollbehörde angenommene Zollanmeldung nur unter den im Streitfall nicht vorliegenden Voraussetzungen des Art. 66 ZK und der Art. 241 Abs. 4, 250 Abs. 2, 251 ZKDVO unwirksam oder für ungültig zu erklären. Die Annahme einer Zollanmeldung ist eine Entscheidung der Zollbehörde (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1999 VII R 41/98, BFH/NV 1999, 1396, 1398), die grundsätzlich wirksam bleibt, sofern sie nicht zurückgenommen (Art. 8 ZK) oder widerrufen wird (Art. 9 ZK). Etwaige unzureichende Angaben in einer Versandanmeldung, die gleichwohl von der Zollbehörde angenommen worden ist (Art. 63 ZK), berühren jedenfalls dann nicht die Wirksamkeit eines eröffneten Versandverfahrens, wenn --wie im Streitfall auf Grund der mit einem Stempelabdruck der Abgangsstelle versehenen und den Versandscheinen beigefügten Spezifikationen-- ersichtlich ist, auf welche Waren und Warenmengen sich das Versandverfahren bezieht und daher eine Identifikation der Waren möglich ist (vgl. Witte/Kampf, a.a.O., Art. 97 Rz. 19).
c) Die dritte vom Kläger formulierte Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht entscheidungserheblich wäre. Das FG hat nicht festgestellt, dass mit den fraglichen Versandscheinen andere als die angemeldeten Waren befördert worden sind. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG wäre die vom Kläger in diesem Zusammenhang zusätzlich gestellte Frage, ob der Zollverwaltung nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zur Art und Menge der zum Versandverfahren angemeldeten Waren nur unter dem Gesichtspunkt der Art. 65, 66 ZK gewürdigt werden können, in einem Revisionsverfahren gleichfalls nicht entscheidungserheblich.
d) Die vierte vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie nach den Feststellungen des FG ebenfalls nicht entscheidungserheblich wäre. Das FG hat nicht festgestellt, dass im Streitfall Kalbsbries und Rinderzungen befördert worden sind, die in der Gemeinschaft nicht verkehrsfähig waren. Das FG hat vielmehr festgestellt, der Veterinärdienst habe die Warensendungen nicht beanstandet. Im Übrigen ist das FG lediglich auf das Vorbringen des Klägers betreffend die "angebliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Veterinärdienstes" und die "etwaigen falschen Voreintragungen ... in den veterinärrechtlichen Prüfdokumenten" eingegangen, ohne die behauptete fehlende Verkehrsfähigkeit der beförderten Waren festzustellen.
e) Klärungsfähig ist auch nicht die fünfte vom Kläger formulierte Frage. Nach den Feststellungen des FG ist nicht unklar, in welchem Umfang Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Denn das FG hat ausgeführt, auf der Grundlage der Aussage des Zeugen S sei nicht feststellbar, ob überhaupt ein Teil der Warensendung bereits in den Niederlanden entladen worden sei. Anders als der Kläger vorträgt, steht daher nicht fest, dass nur ein Teil der Warensendung in der Bundesrepublik Deutschland der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist.
Ende der Entscheidung
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