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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: VII B 110/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom 7. Mai 2007 gemäß § 284 der Abgabenordnung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2007 an das FA und erbat Vollstreckungsaufschub und die Gewährung von Ratenzahlungen. Den Antrag auf Vollstreckungsaufschub lehnte das FA ab. Nach einer Besprechung mit dem FA ging beim FA am 9. Juli 2007 ein Fax ein, in dem der Kläger mitteilte, dass er den Einspruch vom 3. Juni 2007 aufrechterhalte und erneut Einspruch gegen die mündliche Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einlege. Der Einspruch wurde vom FA als unzulässig verworfen. Die Klage hatte nur hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses insoweit Erfolg als mangels Einlegung eines diesbezüglichen Einspruchs durch den Kläger die Einspruchsentscheidung aufgehoben wurde. Im Übrigen bestätigte das Finanzgericht (FG) die Ansicht des FA, dass der Kläger den Einspruch gegen den Bescheid vom 7. Mai 2007 verspätet eingelegt habe. Entgegen seiner Ansicht habe er mit Schreiben vom 3. Juni 2007 keinen Einspruch eingelegt, sondern lediglich die Erneuerung des Vollstreckungsaufschubs begehrt. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass sich der Kläger auch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wende.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung führt die Beschwerde an, dass die vom FG vorgenommene Auslegung des an das FA gerichteten Schreibens vom 3. Juni 2007 offenkundig der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Bundesgerichte widerspreche. Mit der Bitte um Vollstreckungsaufschub habe er sich erkennbar auch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gewandt, so dass diesbezüglich zugleich ein Einspruch vorliege. In Anbetracht des verfassungsrechtlichen Grundsatzes einer möglichst effektiven Rechtsschutzgewährung habe das Gericht diejenige Auslegung vorzuziehen, die dem Kläger Rechtsschutz gewähre. Dabei sei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BFH-Entscheidungen vom 29. Juli 1992 IV B 44/91, BFH/NV 1993, 2; vom 9. November 1988 I R 202/84, BFH/NV 1989, 616, und vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1.

Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen und welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt er eine Abweichung von Entscheidungen des BFH oder anderer Bundesgerichte, muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Kläger behauptet lediglich, dass die Entscheidung des FG der Rechtsprechung des BFH und anderer Bundesgerichte widerspreche, ohne jedoch abstrakte Rechtssätze der in Bezug genommenen Entscheidungen herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Einen Rechtssatz, nach dem nicht der wirkliche Wille zu erforschen sei und nach dem eine Auslegung einer Willenserklärung ohne Rücksicht auf eine effektive Rechtsschutzgewährung vorgenommen werden könne, hat das FG auch nicht aufgestellt. Im Kern seines Vorbringens wendet sich der Kläger gegen die vermeintlich rechtsfehlerhafte Anwendung dieser Rechtsgrundsätze und gegen die unzutreffende Auslegung des Schreibens vom 3. Juni 2007 durch das FG. Mit der Behauptung einer falschen Rechtsanwendung im Einzelfall wird jedoch weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch eine korrekturbedürftige Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend belegt.

2.

Im Übrigen ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind oder das aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.). Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen vermag die Beschwerde ebenfalls nicht darzulegen.

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