Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: VII B 112/08
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der seit dem 1. Juli 2008 geltenden, durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840, geänderten Fassung --FGO n.F.--; vgl. auch § 62a FGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung --FGO a.F.--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts --FG-- (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO n.F., § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F). Das bedeutet, dass bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, die schriftlich beim FG eingelegt wird (§ 129 Abs. 1 FGO), der Beschwerdeschriftsatz von einem postulationsfähigen Vertreter im o.g. Sinne unterzeichnet sein muss (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62a Rz 7; BFH-Beschluss vom 23. August 1996 IV B 123/95, BFH/NV 1997, 141).

Im Streitfall ist die Beschwerdeschrift, die dem FG am 13. Mai 2008, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, per Telefax übermittelt worden ist, nicht von einer postulationsfähigen Person, sondern von der Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Die Beschwerde ist damit nicht wirksam eingelegt worden, wobei es insoweit auf den Zusatz "i.A.", mit dem die Unterschrift versehen worden ist, nicht ankommt; auch mit einem anderen Zusatz zur Unterschrift hätte die Angestellte des bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht wirksam Beschwerde einlegen können. Die Kommentierung von Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl., § 129 Rz 14, auf welche die Beschwerde verweist, betrifft die Frage der Wirksamkeit der Unterzeichnung eines anwaltlichen Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 II ZR 192/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2028); darum geht es im Streitfall nicht.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die Beschwerdeführerin nicht ohne Verschulden verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 129 Abs. 1 FGO) einzuhalten. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin erst am letzten Tag der Beschwerdefrist Kenntnis von dem Auftrag erhielt, Beschwerde einzulegen, als er sich auf Geschäftsreise befand und deshalb den Beschwerdeschriftsatz nicht unterzeichnen konnte, und dass er in dieser Situation glaubte, es reiche für die Wirksamkeit der Beschwerde aus, wenn diese mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt X, nach Diktat verreist" von seiner Angestellten unterzeichnet werde, sind Umstände, die sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen muss. Auf das Vorbringen der Beschwerde, dass die Angestellte des Prozessbevollmächtigten dessen angebliche Weisung, die Unterschrift mit dem vorstehend genannten Zusatz zu versehen, nicht zutreffend befolgt habe, kommt es --wie ausgeführt-- nicht an.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beachtung des Vertretungszwangs vor dem BFH ohnehin nicht genügt, wenn ein postulationsfähiger Bevollmächtigter einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz lediglich unterschreibt und weiterleitet (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; Senatsbeschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück