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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: VII B 113/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In der Sache ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung streitig.

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Prozessvertreter des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mehrfach die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bzw. die Nichtanberaumung des Termins zu bestimmten, vom Gericht vorgeschlagenen Zeitpunkten beantragt.

Mit Schreiben vom 31. März 2004 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut um die Verlegung des auf Mittwoch, den 23. Juni 2004 geplanten Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung, an diesem Tag sei ein Termin vor dem Verwaltungsgericht vorgesehen, ohne jedoch entsprechende Unterlagen für die behauptete Verhinderung vorzulegen. Der Kläger sieht das Schreiben des Vorsitzenden Richters des Finanzgerichts (FG) vom 1. April 2004, mit dem dieser um Vorlage von Unterlagen gebeten hatte, aus denen die Verhinderung glaubhaft hervorgehe, als Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung an.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 legte der Kläger gegen diese Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung ein.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen (dazu s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 8, und Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, zu § 128 FGO Rz. 81 f.) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu den prozessleitenden Verfügungen gehört auch die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung, die Aufhebung und Verlegung eines Termins sowie deren Ablehnung (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2001 III B 119/00, BFH/NV 2001, 1036, und vom 5. März 1997 V B 146/96, BFH/NV 1997, 683).

Die hilfsweise erhobene außerordentliche Beschwerde (Gegenvorstellung) ist ebenfalls nicht statthaft. Mit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO, der über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, ist eine außerordentliche Beschwerde (Gegenvorstellung) zum BFH auch dann nicht mehr statthaft, wenn greifbare Gesetzwidrigkeit oder die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts geltend gemacht wird (st. Rechtsprechung, s. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634, und vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270).



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