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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: VII B 114/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 37 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts zum Konkursverwalter über das Vermögen des --inzwischen verstorbenen-- Ehemannes der Beigeladenen (Gemeinschuldner) bestellt. Die Ehe des Gemeinschuldners und der Beigeladenen bestand seit 1995. Die Eheleute wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt; für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen an beide Eheleute gerichteten Vorauszahlungsbescheid. Hierauf leistete der Gemeinschuldner Vorauszahlungen in Höhe von ... DM. Nachdem der Kläger Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 abgegeben hatte, aus denen sich Verluste sowohl des Gemeinschuldners als auch der Beigeladenen ergaben, ermittelte das FA für beide Veranlagungszeiträume eine Steuerschuld von jeweils 0 DM, die es dem Kläger in Form einer "Berechnung" mitteilte. Das aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen vorhandene Guthaben überwies das FA dem Kläger sowie der Beigeladenen je zur Hälfte. Nachdem der Kläger dieser Aufteilung widersprochen hatte, erließ das FA einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.
Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass erstattungsberechtigt nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) derjenige sei, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten in bestehender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen der Schluss gerechtfertigt, dass jeder Ehegatte mit seiner Zahlung ebenso die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen wolle, was im Fall einer Erstattung zu einer Aufteilung nach Kopfteilen führe. Maßgebend für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht seien die Umstände, die dem FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar gewesen seien.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Der Kläger macht geltend, dass es für die streitigen Veranlagungszeiträume noch keine bestandskräftigen Veranlagungsbescheide gebe. Deshalb sei die von ihm (dem Kläger) für diese Veranlagungszeiträume nunmehr beantragte getrennte Veranlagung zu beachten, die zur Folge habe, dass die Eheleute hinsichtlich der Vorauszahlungen --anders als das FG gemeint habe-- nicht mehr als Gesamtschuldner anzusehen seien.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie behauptet lediglich, dass die Frage, ob aufgrund der nachträglichen Beantragung einer getrennten Veranlagung oder der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Abweichen von der hälftigen Erstattung geboten sei, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei. Es fehlt jedoch an Darlegungen, ob und weshalb es sich hierbei um eine rechtlich zweifelhafte und in Literatur und/ oder Rechtsprechung umstrittene Frage handelt, welche eine Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren erfordert. Die Beschwerde macht lediglich in der Art einer Revisionsbegründung Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des FG unzutreffend sei, weil es sich mit der Wahl der getrennten Veranlagung sowie mit den Besonderheiten des Konkursverfahrens "nicht auseinandergesetzt" habe.
Die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde bezeichneten Fragen ist auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist es durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob mit der Zahlung durch einen Ehepartner die Begleichung auch der Steuerschuld des anderen Ehepartners beabsichtigt war, nur die Umstände zu berücksichtigen sind, die dem FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar waren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214, m.w.N.). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG in dem angefochtenen Urteil ausgegangen.
2. Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
Ende der Entscheidung
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