Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: VII B 115/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 55 Abs. 2 | |
FGO § 68 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Aufgrund eines vorläufigen Steuerfahndungsberichtes wurde die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Geschäftsführerin einer GmbH wegen deren Umsatzsteuerrückständen 1994 bis 1996 in Haftung genommen (erster Haftungsbescheid). Als sich aus dem endgültigen Steuerfahndungsbericht weitere Steuerrückstände ergaben, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Tag vor der Entscheidung über den Einspruch der Klägerin einen weiteren Haftungsbescheid (zweiter Haftungsbescheid). Mit dem Antrag, den ersten Haftungsbescheid aufzuheben, erhob die Klägerin Klage. Auf Anraten des Finanzgerichts (FG) beantragte sie in der mündlichen Verhandlung, den (ersten) Haftungsbescheid in der Gestalt des geänderten (zweiten) Haftungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FG hob den ersten Haftungsbescheid auf und wies die Klage im Übrigen ab. Es hielt die Klage gegen den ersten Haftungsbescheid für begründet, weil das FA es ermessensfehlerhaft unterlassen habe, einen Mitgesellschafter als faktischen Geschäftsführer der GmbH ebenfalls in Haftung zu nehmen. Hinsichtlich des zweiten Haftungsbescheides sah es die Klage als unzulässig an, weil in der Klageschrift nur die Aufhebung des ersten Haftungsbescheides beantragt und die Einspruchsfrist hinsichtlich des zweiten Haftungsbescheides noch nicht abgelaufen war. Der zweite Haftungsbescheid habe den ersten Haftungsbescheid auch weder abgelöst noch ersetzt, vielmehr handele es sich hinsichtlich der darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge 1994 bis 1996 um einen Ergänzungs-, hinsichtlich der zusätzlich aufgenommenen Steuern um einen Erstbescheid. Dieser zweite Haftungsbescheid sei auch nicht nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden, aber selbst wenn § 68 FGO anzuwenden sei, fehle es nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage an dem rechtzeitigen --innerhalb eines Jahres zu stellenden-- Antrag auf Auswechslung des Verfahrensgegenstandes. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Aufhebung des zweiten Haftungsbescheides sei zudem mangels abgeschlossenen Vorverfahrens unzulässig, weil ein Einspruch nicht eingelegt worden und infolgedessen auch keine Einspruchsentscheidung ergangen sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Notwendigkeit einer Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend und rügt als Verfahrensfehler mangelnde Sachaufklärung sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Hinweispflicht. Zur Begründung führt sie (zusammengefasst) an, das FG habe unter Verletzung der Auslegungsregeln des Bundesfinanzhofs (BFH) und ohne --wie beantragt-- die Fallhefte der Betriebsprüfung und Steuerfahndung beizuziehen den zweiten Haftungsbescheid nicht als Teil der einheitlichen Haftungsinanspruchnahme und deshalb nicht als Gegenstand des Klageverfahrens berücksichtigt, ohne sie, die Klägerin, von dieser Rechtsauffassung zu unterrichten. Bei entsprechendem Hinweis hätte zu der --sich aus den nicht beigezogenen Fallheften ergebenden-- Nichtigkeit des zweiten Haftungsbescheides vorgetragen und damit die Fristgebundenheit eines Antrags nach § 68 FGO widerlegt werden können.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Soweit sich die Beschwerde mit der vermeintlich rechtsfehlerhaften Auffassung des FG auseinandersetzt, dass der zweite Haftungsbescheid ein (eigenständiger) Erst- bzw. Ergänzungsbescheid sei mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage mangels durchgeführten Vorverfahrens, fehlt es schon an der für die Revisionszulassung erforderlichen Entscheidungserheblichkeit dieser Ausführungen. Denn das FG hat --alternativ hierzu-- auch für den Fall, dass der zweite Haftungsbescheid als Änderungsbescheid zu würdigen sein sollte, die Zulässigkeit der Klage verneint, weil die Klägerin den in diesem Fall erforderlichen Antrag nach § 68 FGO, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, nicht rechtzeitig gestellt hat.
Hat das FG sein Urteil --wie hier-- kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).
Gegen die Alternativbegründung wendet die Beschwerde ein, die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO habe für den Antrag nach § 68 FGO nicht gegolten, weil es sich dabei nicht um einen Rechtsbehelf, sondern um ein Rechtsmittel handele, und im Übrigen sei der Bescheid nichtig und hinsichtlich eines nichtigen Bescheides könne keine Rechtsbehelfsfrist laufen. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts durch das FG und rügt damit materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO aber nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595).
2. Sollte die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht und des Gehörsanspruchs dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin dadurch gehindert war, ihre vorgenannte Rechtsauffassung dem FG vorzutragen, ergäbe sich auch daraus kein Zulassungsgrund. Abgesehen davon, dass die Umformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung der rechtskundig vertretenen Klägerin deutlich machen musste, dass das FG auch über die Zulässigkeit der Einbeziehung dieses zweiten Haftungsbescheides in das Klageverfahren entscheiden "würde", ist das Gericht nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung schon vor Abfassung der Entscheidung mitzuteilen (BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 211/06, BFH/NV 2007, 2312, m.w.N.). Im Übrigen besteht keinerlei Anlass zu der Annahme, das FG wäre von seiner --zutreffenden-- Rechtsauffassung, dass die Klägerin den zweiten Haftungsbescheid jedenfalls nicht rechtzeitig zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, abgewichen, wenn es die jetzt von der Klägerin formulierte Rechtsansicht gekannt hätte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.