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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: VII B 115/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bewirtschaftete im Streitzeitraum einen Milchwirtschaftsbetrieb. Diesen hat er für die Monate Juni bis August 2004 an die X GbR verpachtet, unter deren Namen Milch an die Milchwerke Y GmbH geliefert worden ist. Die Milchwerke haben jedoch der Molkerei des Klägers mitgeteilt, dass sie diese Milchmengen nicht in die Quotenabrechnung für die GbR übernehmen könnten. Diesen Rechtsstandpunkt teilt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt), welches die X GbR nicht als Milcherzeugerin ansieht, da das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung bei dem Kläger verblieben sei. Dementsprechend hat die Molkerei des Klägers die betreffenden Milchmengen in ihrer berichtigten Abgabenanmeldung vom 2. Mai 2006 bei dem Kläger berücksichtigt, woraus sich eine zusätzliche Abgabe in Höhe von rund 43 000 EUR ergeben hat.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger habe zwar mit der GbR Verträge geschlossen, die den formalen Anforderungen an ihre Wirksamkeit genügten. Allerdings seien die Verträge angesichts ihrer konkreten Regelungen insgesamt keine taugliche Grundlage für einen selbständigen Betrieb der Milchwirtschaft durch die GbR als Pächterin von Produktionsmitteln. Denn das wirtschaftliche Risiko sei im Wesentlichen beim Kläger verblieben. Das Fehlen dieses für die Bestimmung des Milcherzeugers wesentlichen Merkmals werde auch nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung durch andere Umstände der vertraglichen Gestaltung kompensiert. An den Vereinbarungen sei zu erkennen, dass die Vertragsparteien keine Übertragung des wirtschaftlichen Risikos auf die Pächterin beabsichtigt hätten. Dafür führt das FG u.a. an, der Passus "etwaige im Zusammenhang mit der Durchführung der ... Verträge entstehenden Kosten" seien vom Zessionar zu tragen, könne ohne weiteres dahin verstanden werden, dass damit auch die Kosten für Futtermittel, Gülleentsorgung und Maschinenmiete verstanden werden. Dieses Verständnis bestätige sich nach der Zeugenaussage, die das Bild vermittelt habe, dass es der Pächterin ausschließlich darum gegangen sei, ihre Referenzmengen im Hinblick auf die bevorstehende Gründung einer KG --zusammen mit der X GbR-- schon frühzeitig dieser zur Verfügung zu stellen. Bei Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse böten die Verträge jedenfalls auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auf dem Betrieb des Klägers während der Pachtzeit äußerlich alles beim Alten geblieben sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Bewirtschaftung des Betriebes durch die GbR. Die spätere Gründung der Z KG, an der der Kläger als Komplementär und die GbR als Kommanditistin beteiligt sein sollten, führe nicht zu einer anderen Betrachtung. Im streitigen Zeitraum hätten sowohl der Kläger als auch die GbR am Rechtsverkehr teilgenommen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage geltend gemacht wird, inwieweit auch eine bereits gegründete --aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene-- Gesellschaft (Vorgesellschaft einer KG) Milcherzeuger i.S. des Art. 5 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor sein könne.

II.

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats, auf die sich auch das FG bezogen hat und die es eingehend dargestellt hat, ist geklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Pächter von für die Milchproduktion benötigten Produktionsmitteln als Milcherzeuger angesehen werden kann. Dass nach diesen Grundsätzen auch eine Vorgesellschaft einer KG Milcherzeuger sein kann, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren und ist auch vom FG nicht in Zweifel gezogen worden. Das FG hat vielmehr festgestellt, dass im Streitzeitraum der Kläger --ungeachtet der offenbar für die nahe Zukunft beabsichtigten Gründung einer KG zusammen mit der GbR und unbeschadet der mit der GbR geschlossenen Verträge-- als selbständiger Milcherzeuger anzusehen ist. An diese Feststellung, bei der das FG von der einschlägigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen ist, deren Grundsätze es zutreffend auf den Streitfall angewandt und für welche es die vorliegenden Beweismittel in einer mit den allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen vereinbaren und nachvollziehbaren Weise gewürdigt hat, wäre der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Frage, ob eine "Vorgesellschaft" Milcherzeuger sein kann, würde sich folglich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

Soweit die Beschwerde ferner das FG-Urteil mit der Behauptung bekämpft, die zwischen dem Kläger und der GbR getroffenen Vereinbarungen beträfen nicht Bewirtschaftungskosten wie die Kosten der Beschaffung von Futtermitteln, der Gülleentsorgung und der Maschinenmiete, setzt sie ihre eigene Ansicht an die Stelle der tatsächlichen Feststellungen des FG, ohne dass dies etwas für die Zulassung der Revision erbringen könnte.

Ebenso wenig ergeben sich Gründe für die Zulassung der Revision aus den Angriffen der Beschwerde gegen den Hinweis des FG, aus der Zeugenvernehmung werde die "vollständige Sorglosigkeit" der Vertragsparteien im Hinblick auf das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung deutlich. Es ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass ein (wenn auch nicht allein-)entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, wer Milcherzeuger ist, die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos der Milcherzeugung darstellt; dass jemand, der dieses Risiko trägt, nicht dadurch die Milcherzeugerstellung einbüßt, dass er sich dieses Risikos nicht bewusst ist, bedarf danach keiner Erörterung. Eine andere Rechtsauffassung ergibt sich allerdings auch nicht aus dem Urteil des FG, das die angebliche "Sorglosigkeit" der Pächterin ersichtlich lediglich im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt hat, ob die zwischen dem Kläger und der GbR geschlossenen Verträge dahin verstanden werden können, dass durch sie in einem für die Bejahung der Milcherzeugerstellung der GbR ausreichenden Umfang das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung vom Kläger auf diese verlagert werden sollte.

Ende der Entscheidung

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