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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: VII B 118/07
Rechtsgebiete: FGO, AO, VwZG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 37 Abs. 2
VwZG § 3 Abs. 3 a.F.
ZPO § 181 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr Ehemann werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zugleich Vorauszahlungen für das Jahr 2004 fest. Aus der gemeinsamen Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 ergab sich nach Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben in Höhe von ... €. Hinsichtlich der Hälfte dieses Guthabenbetrags erklärte das FA die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Haftungsbescheid vom 16. März 2000. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann hiergegen Einwendungen erhoben hatten, erließ das FA einen entsprechenden Abrechnungsbescheid, mit dem das Guthaben auf die Klägerin und ihren Ehemann hälftig aufgeteilt und der auf den Ehemann entfallende Teil als durch Aufrechnung erloschen ausgewiesen wurde.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der sich aus den geleisteten Vorauszahlungen ergebende Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2004 den Eheleuten je zur Hälfte zustehe. Gegen den auf den Ehemann der Klägerin entfallenden Anspruch habe das FA mit der Haftungsforderung gegen den Ehemann aufrechnen dürfen. Der Haftungsbescheid sei wirksam, da er laut Postzustellungsurkunde dem Ehemann der Klägerin am 17. März 2000 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) zugestellt worden sei, indem er einem Bediensteten der JVA ausgehändigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Bescheid auch an den Ehemann der Klägerin weitergeleitet worden sei, da er anlässlich einer späteren Zahlungsaufforderung sowie im anschließenden Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht habe, den Haftungsbescheid nicht erhalten zu haben.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt. Hieran fehlt es im Streitfall, weil die Beschwerde nicht einmal eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Jedenfalls hat aber die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind.

Nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

Des Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das FA als Empfänger der Vorauszahlungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen davon ausgehen kann, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen. Insoweit ist es unerheblich, von wessen Konto die Steuervorauszahlungen geleistet wurden, weil es im Rahmen einer bestehenden Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oft von Zufälligkeiten wie der Aufgabenverteilung und Zeiteinteilung der Ehegatten abhängt, welcher von ihnen die Zahlung der Einkommensteuer durch Bareinzahlung oder Überweisung vom eigenen oder gemeinsamen Bankkonto tatsächlich besorgt. Ebenso wenig spielt es hinsichtlich der Tilgungsabsicht eine Rolle, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben (vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

2. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass sich das FG nicht an die Rechtsgrundsätze gemäß dem Senatsurteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41) gehalten habe, bezeichnet sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern beruft sich sinngemäß auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch dieser Zulassungsgrund ist indes nicht schlüssig dargelegt, weil die Beschwerde keine abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils bezeichnet und abstrakten Rechtssätzen des genannten Senatsurteils so gegenüberstellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Darüber hinaus ist es auch nicht ersichtlich, dass das FG-Urteil von der Rechtsprechung des beschließenden Senats abweicht. Zwar ist es nach dem von der Beschwerde angeführten Senatsurteil in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und auch nach dem Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 möglich, dass der die Vorauszahlung leistende Ehegatte eine Tilgungsabsicht nur für seine eigene Steuerschuld äußert. Jedoch ist das FG im Streitfall nicht von einem hiervon abweichenden Rechtssatz ausgegangen, sondern hat angenommen, dass für das FA im Zeitpunkt der Zahlung ein solcher Wille nicht erkennbar war. Wenn die Beschwerde insoweit geltend macht, dass das FA anhand der Umstände hätte erkennen müssen, dass die Klägerin seinerzeit die Vorauszahlungen nur auf ihre eigene Steuerschuld habe leisten wollen, so setzt sie der Tatsachenwürdigung durch das FG lediglich ihre eigene Würdigung entgegen, zeigt jedoch keine Divergenz auf.

Im Übrigen trifft das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, die Einkommensteuer des Ehemanns der Klägerin sei auf 0 € festgesetzt worden, nicht zu, weil die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam veranlagt worden sind und somit eine Steuerfestsetzung allein gegenüber dem Ehemann nicht stattgefunden hat. Dementsprechend sind die Vorauszahlungen unter Angabe der Steuernummer geleistet worden, unter der die Eheleute gemeinsam veranlagt wurden; hieraus wurde kein Wille erkennbar, dass die Vorauszahlungen nur auf die Steuerschuld der Klägerin geleistet werden sollten. Auch wurde ein entsprechender Wille der Klägerin --wie ausgeführt-- nicht dadurch erkennbar, dass im maßgeblichen Zeitraum nur sie, nicht jedoch ihr Ehemann, Einkünfte erzielt hatte und dass die Vorauszahlungen von ihrem Konto geleistet wurden.

3. Soweit das FG angenommen hat, dass das FA gegen den Ehemann der Klägerin eine wirksam festgesetzte Haftungsforderung hatte, mit der es die Aufrechnung erklären konnte, liegt der seitens der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel nicht vor.

Nach den Feststellungen des FG ist der Haftungsbescheid dem Ehemann am 17. März 2000 mit Postzustellungsurkunde in der JVA zugestellt worden. Nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (a.F.) i.V.m. § 181 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (a.F.) durfte die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Anstaltsleiter oder einen zuständigen Bediensteten erfolgen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 181 Rz 15). Damit war die Zustellung an den Ehemann der Klägerin bewirkt. Die Frage, ob der Haftungsbescheid auch an den Ehemann weitergeleitet worden ist, kann für eine versäumte Rechtsbehelfsfrist von Bedeutung sein, nicht jedoch für die Wirksamkeit des Bescheids. Es kommt daher nicht darauf an, ob das FG rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Ehemann der Klägerin den Haftungsbescheid tatsächlich erhalten hat. Im Übrigen kann, anders als die Beschwerde meint, nicht angenommen werden, dass die aus Indizien hergeleitete Folgerung des FG gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Ende der Entscheidung

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