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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: VII B 118/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 S. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat im Dezember 2002 auf das Bankkonto des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) einen Steuererstattungsbetrag von rd. ... EUR überwiesen; das Konto war vom Kläger und seiner Ehefrau als Erstattungskonto angegeben worden. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat das FA dem Kläger erläutert, worauf diese Zahlung beruht; daraus ergab sich, dass der Erstattungsbetrag auf einem durch Aufteilung des Steuerguthabens der Eheleute aus der Veranlagung 1994 und 1995 herrührenden Erstattungsanspruch des Klägers und zum kleineren Teil auf einer Steuererstattung zugunsten dessen Ehefrau beruhe.
Im Gegensatz zu diesen Erläuterungen hieß es auf dem Überweisungsträger allerdings, es handele sich bei dem Erstattungsbetrag um eine Steuererstattung für die Ehefrau des Klägers. Als dieser, der den Erstattungsbetrag dementsprechend an seine Ehefrau weitergeleitet haben will, vom FA die Auszahlung des ihm zustehenden Erstattungsbetrags verlangte, erließ das FA den angefochtenen Abrechnungsbescheid, nach dessen Inhalt der Erstattungsanspruch des Klägers durch die vorgenannte Zahlung erloschen ist.
Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger habe bewusst sein müssen und sei auch bewusst gewesen, dass der Auszahlungsbetrag auch seinen Erstattungsbetrag enthalte. Im Übrigen trete bei schlecht ausgefüllten Überweisungsträgern Erfüllung dann ein, wenn die Unklarheit auf sonstige Weise beseitigt werde; das sei hier durch den Abrechnungsbescheid des FA geschehen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist, sofern man ihre Begründung als den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend anerkennen kann, unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde möchte offenbar rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine Überweisung des FA auf das Konto eines Steuerpflichtigen Erfüllungswirkung im Hinblick auf dessen Ansprüche gegen das FA hat, wenn nicht dieser, sondern ein anderer in dem Überweisungsträger als Empfänger der Zahlung bezeichnet ist. Sie meint dazu sinngemäß, es könne dem Steuerbürger nicht angesonnen werden, entgegen den Angaben das FA den richtigen Erstattungsberechtigten zu ermitteln und die Zahlung entgegen dieser Angabe diesem zuzuordnen bzw. dem vom FA angegebenen Erstattungsberechtigten vorzuenthalten.
Diese Frage würde sich indes in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen und könnte deshalb in ihm auch nicht geklärt werden. Denn nach den Feststellungen des FG wusste der Kläger und musste er auch wissen, dass das FA mit der Überweisung auf sein Konto seinen eigenen Erstattungsanspruch tilgen wollte; er musste mit anderen Worten erkennen und hat auch erkannt, dass es sich bei den Angaben auf dem Überweisungsträger um ein Versehen des FA handelt. Dass bei dieser Sachlage der Erstattungsempfänger nicht geltend machen kann, sein Erstattungsanspruch sei mangels ausreichender Tilgungsbestimmung des FA nicht getilgt worden, ist zweifelsfrei und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Ende der Entscheidung
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