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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: VII B 119/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 79 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Der angefochtene Auflagenbeschluss des Finanzgerichts (FG), mit welchem dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) aufgegeben worden ist, bis zum ... nachzuweisen, dass vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Feststellung des Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Forderung der Rückbürgen erhoben wurde, ist als Aufklärungsanordnung i.S. des § 128 Abs. 2 i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beschwerdefähig. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. In Erfüllung seiner hieraus erwachsenden Prozessförderungspflicht kann er nach pflichtgemäßem Ermessen den Beteiligten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGO eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 1995 II B 64/95, BFH/NV 1996, 51). Eine solche Aufklärungsanordnung kann nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Auch wenn das FG in seinem Beschluss auf das Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04 (BFH/NV 2005, 1759) hingewiesen hat, kann gleichwohl nicht angenommen werden, dass es zusammen mit der Aufklärungsanordnung konkludent einen (mit der Beschwerde anfechtbaren) Aussetzungsbeschluss gemäß § 74 FGO erlassen hat. Eine Aussetzung des Verfahrens erfolgt durch ausdrücklichen Beschluss (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18, m.w.N.). Solange ein solcher Beschluss nicht erlassen wurde, ist das Verfahren nicht ausgesetzt.
Im Übrigen wäre eine Aussetzung des Verfahrens nicht ermessensfehlerhaft, denn die streitige Gegenforderung ist inzwischen beim Landgericht (LG) rechtshängig. Der Ansicht des Klägers, dass es sich hierbei um dieselbe Forderung handele, die bereits Gegenstand des durch rechtskräftiges Urteil des LG X vom beendeten Klageverfahrens gewesen sei, ist das FG offenbar nicht gefolgt.
Ende der Entscheidung
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