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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: VII B 12/03
(2)
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 7 Abs. 1 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
Der Senat hat bisher den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters oder dessen Erhaltung geht, mit rd. 25 000 € angesetzt (zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647). Er hat jedoch bereits in BFH-Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden-- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein.
Dies vorausgeschickt hält es der beschließende Senat für angemessen, beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend einen Gegenstandswert von 50 000 € anzusetzen. Er sieht indes davon ab, diesen Wert bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden, in dem die angefochtene Widerrufsverfügung bereits --was maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 647, der einen Widerruf 1998 betrifft)-- im Jahr 2000 ergangen ist.
Ende der Entscheidung
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