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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: VII B 12/03
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit ausnahmsweise die Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).
Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden. Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. Der Kläger trägt lediglich --wie bereits mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde-- vor, dass er nicht in Vermögensverfall geraten und dass er zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden sei.
Ende der Entscheidung
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