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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: VII B 121/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater abgewiesen worden ist.
Das als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu wertende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Soweit der Beschwerde entnommen werden kann, dass der Kläger einen Verfahrensmangel rügen will, weil das FG seinen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und ohne ihn verhandelt hat, kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des FG verwiesen werden, wonach der Antrag auf Terminsänderung nicht ausreichend begründet war, weil die vorgelegte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Aufschluss über die Art und Schwere der Erkrankung gab. Mit diesen Ausführungen des FG setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Ende der Entscheidung
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